Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1956, Az.: 1 AZR 329/55
Klausel eines Tarifvertrages; Ausscheiden auf eigenen Wunsch; Jahresurlaub; Überzahlte Urlaubsvergütung; Lohnvorschuß; Lohnpfändungsvorschriften; Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.02.1956
- Aktenzeichen
- 1 AZR 329/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 13.04.1955 - 5 Sa 230/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 322 - 326
- AP Nr. 1 zu § 394 BGB
- DB 1956, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 926-927 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Klausel eines Tarifvertrages: "Scheidet ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Betriebe aus, obwohl ihm der volle Jahresurlaub bereits gewährt ist, so ist die überzahlte Urlaubsvergütung, ein Lohnvorschuß" ist unwirksam. Sie verstößt gegen BGB § 394 i.V.m. den Lohnpfändungsvorschriften sowie gegen das Verbot, die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers dadurch zu beeinträchtigen, daß die Kündigung einseitig mit wirtschaftlichen Nachteilen zu Lasten des Arbeitnehmers verkoppelt ist.