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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1956, Az.: 3 AZR 304/54

Behörde; Fürsorgepflicht; Ausgeschiedener Arbeitnehmer; Entfernung eines Strafregisterauszuges; Strafe des Arbeitnehmers; Personalakten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.01.1956
Aktenzeichen
3 AZR 304/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 24.05.1954 - 4 LA 45/54

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
  • BArbBl 1956, 744
  • DB 1956, 306 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Fürsorgepflicht einer Behörde gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gebietet die Entfernung eines Strafregisterauszuges über eine inzwischen getilgte Strafe des Arbeitnehmers aus dessen Personalakten dann nicht, wenn die Behörde ein berechtigtes Interesse daran hat, den Auszug bei den Akten zu behalten.