Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.01.1956, Az.: 1 AZR 167/55
Volksabstimmung; Parteipolitisches Interesse der KPD; Amtspflichten eines Betriebsratsmitglieds; Fristlose Entlassung; Pflichtwidrige Handlung; Volksbefragung; Verstoß gegen GG; Provozierende parteipolitische Betätigung; Entscheidungsmonopol des BVerfG
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.01.1956
- Aktenzeichen
- 1 AZR 167/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 03.02.1955 - 3 Sa 576/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 226
- BAGE 2, 266 - 277
- AP Nr. 4 zu § 13 KSchG
- DB 1956, 162 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 398-400 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Veranstaltung einer im Auftrag und im parteipolitischen Interesse der KPD erfolgten sogenannten Volksabstimmung unter der Belegschaft im Bereich des Betriebes mit der Fragestellung "für einen Friedensvertrag und den Abzug der Besatzungstruppen" oder "für den EVG-Vertrag und den Bonner Generalvertrag" stellt einen so schweren Verstoß nicht nur gegen die Amtspflichten eines Betriebsratsmitglieds, sondern auch gegen dessen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, daß der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer fristlos zu entlassen.
2. Der Zusammenhang der pflichtwidrigen Handlung mit dem Arbeitsverhältnis und dem Betrieb ist auch dann gegeben, wenn die sogenannte Abstimmung nicht auf dem Betriebsgelände selbst, sondern auf der Zugangsstraße zum Werkeingang und in dessen unmittelbarer Nähe z.Zt. des Schichtwechsels durchgeführt wird.
3. Die von der KPD geleitete sogenannte Volksbefragung im Sommer 1954 verstößt nicht nur der Art der Durchführung nach schwer gegen freiheitliche demokratische Grundsätze, sondern ist auch ihrem Inhalt und letzten Ziele nach darauf gerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik und die Grundrechte des Einzelnen zu beseitigen und an ihrer Stelle eine totalitäre Staatsgewalt aufzurichten.
4. Wer sich aktiv an der Durchführung derartiger Abstimmungen beteiligt, kann sich nicht auf das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit oder der freien Meinungsäußerung berufen (GG Art 2 Abs 1, Art 5 Abs 2).
5. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß durch eine provozierende parteipolitische Betätigung im Bereich des Betriebes der Betriebsfrieden gefährdet wird.
6. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht gehindert im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Vorfrage das verfassungsfeindliche Verhalten einzelner Arbeitnehmer zu erörtern und hieraus Schlußfolgerungen im Hinblick auf allgemeine Rechtsvorschriften zu ziehen. Dadurch wird das Entscheidungsmonopol des BVerfG nach GG Art 18, Art 21 nicht berührt.