Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1955, Az.: 2 AZR 59/54
Behördenangestellte; Falsche Einstufung; Nachzahlungsanspruch; Fürsorgepflicht; Schuldhafte Verletzung; Unrichtige Einstufung; Behördenleiter; Höherwertige Tätigkeit; Höherwertige Tätigkeitsmerkmale; Leistungsprinzip; Arbeitsvertragsrechtliche Gehaltsrückstände; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.12.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 59/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 14.01.1954 - 4 LA 678/53
Rechtsgrundlagen
- § 196 Nr. 8 BGB
- § 197 BGB
- § 305 BGB
- § 315 Abs. 3 BGB
- § 3 TO A
- Anl. 1 TO A
- § 611 BGB
Fundstelle
- AP Nr. 8 zu § 3 TO A
Amtlicher Leitsatz
1. Der falsch eingestufte Behördenangestellte kann seinen Nachzahlungsanspruch unmittelbar auf die TOA stützen. Des Weges über die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht der Behörde bei der unrichtigen Einstufung bedarf es nicht, so daß es auf Verschulden der Behörde nicht ankommt.
2. Da die Einreihung der Behördenangestellten durch den Behördenleiter nicht konstitutiv wirkt, ist BGB § 315 Abs 3 unanwendbar.
3. Vergütung einer länger ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gemäß ihren höherwertigen Tätigkeitsmerkmalen rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Vertragsänderung oder des Leistungsprinzips.
4. Ansprüche auf arbeitsvertragsrechtliche Gehaltsrückstände verjähren schon in 2 Jahren (BGB § 196 Nr 8). BGB § 197 (4 jährige Verjährung) bezieht sich nur auf öffentlich-rechtliche Bezüge.