Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.11.1955, Az.: 2 AZR 367/54
Eingruppierung der Behördenangestellten; Unbeschränkte Nachprüfbarkeit; Vergütungsgruppen der TOA; Außerkrafttreten tarifvertraglicher Vereinbarung; Gründliche Fachkenntnisse; Vergütungsgruppe 6b; Allseitige Fachkenntnisse; Selbständige Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.11.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 367/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 TO A
- Anl. 1 TO A
Fundstellen
- AP Nr. 7 zu § 3 TOA
- DB 1955, 1227 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die unbeschränkte Nachprüfbarkeit der Eingruppierung der Behördenangestellten in die Vergütungsgruppen der TOA wird durch das Außerkrafttreten der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 28.02.1951 nicht berührt.
2. Die gründlichen Fachkenntnisse eines Behördenangestellten sind dann vielseitig i.S. der Tätigkeitsmerkmale der TOA Vergütungsgruppe 6b, wenn sie auf dem abgegrenzten Teilgebiet, in dem der Angestellte beschäftigt ist, betätigt werden. Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiete der Verwaltung, bei der er arbeitet, sind nicht erforderlich. Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht.
3. Die zu den Tätigkeitsmerkmalen der TO A Vergütungsgruppe 6b gehörenden "selbständigen Leistungen" erfordern, daß der Angestellte das Ergebnis selbständig erarbeitet und dabei eine eigene geistige Initiative entwickelt; routinemäßige Arbeiten, die gerade keine derartigen selbständigen Leistungen erkennen lassen, genügen nicht. Die selbständigen Leistungen müssen sich weiter auf die Haupttätigkeit, zu der die gründlichen vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich sind, beziehen; Selbständigkeit in Nebenleistungen reicht nicht aus.