Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1955, Az.: 1 AZR 285/55
Einlegung einer Revision; Armenrechtsbewilligung; Armenrecht; Vorbehalt der Rücknahme; Divergenz; Richtigkeit der Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.11.1955
- Aktenzeichen
- 1 AZR 285/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG
Amtlicher Leitsatz
1. Die Einlegung einer Revision "für den Fall der Armenrechtsbewilligung" ist als Wunsch aufzufassen, zunächst über das Armenrecht zu entscheiden, mit dem Vorbehalt der Rücknahme der Revision bei Ablehnung des Armenrechts - aber nicht als bedingte Revisionseinlegung.
2. Eine Divergenz i.S. des ArbGG § 72 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung in der Beurteilung der in Betracht kommenden Rechtsfrage mit dem BAG übereinstimmt, aber im konkreten Fall die Voraussetzungen fürdie sich daraus ergebende Rechtsfolge, wie sie der Revisionskläger behauptet, als nicht gegeben ansieht. Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Das kann die Revision als begründet erscheinen lassen, aber nicht die Zulässigkeit selbst begründen.