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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 02.11.1955, Az.: 1 ABR 6/55

Betriebsrat; Anfechtung der Wahl; Erhebliche Verstöße; Gewerkschaft; Gemeinschaftswahl

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1955
Aktenzeichen
1 ABR 6/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 04.07.1955 - 2 BVTa 44/55

Fundstellen

  • BAGE 2, 182 - 187
  • BB 1956, 140
  • DB 1956, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 319-320 (Volltext mit amtl. LS) "Folgen von Wahlverstößen"

Amtlicher Leitsatz

1. Die innerhalb des Betriebsrats nach BetrVG 1952 § 27 erfolgenden Wahlen können bei erheblichen Verstößen, insbesondere gegen BetrVG 1952 § 27 in entsprechender Anwendung des BetrVG 1952 § 18 angefochten werden, und zwar auch von jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

2. Der Betriebsrat darf von der Vorschrift des BetrVG 1952 § 27 Abs 1 S 2 nur dann abweichen, wenn dafür vernünftige sachliche Gründe sprechen.

3. Die Vorschrift des BetrVG 1952 § 27 Abs 1 S 2 gilt auch dann, wenn der Betriebsrat durch Gemeinschaftswahl gewählt ist.