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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.08.1955, Az.: 2 AZR 212/54

Genossenschaft; Leitender Angestellter; Anstellungsvertrag; Pensionsvertrag; Dritter; Vorstandsmitglied; Versorgungsversprechen; Lebende Ehefrau; Spätere Ehefrau; Bestimmtheit einer Erklärung; Ruhegehalt; Unredliches Verhalten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.08.1955
Aktenzeichen
2 AZR 212/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 2, 101 - 109
  • AP Nr. 7 zu § 242 BGB
  • DB 1955, 876 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1574 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein leitender Angestellter einer Genossenschaft, der mit ihr einen Anstellungs- oder Pensionsvertrag abschließt, ist dabei Dritter i.S. von GenG § 27 Abs. 2 S. 1; dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Angestellte nicht Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft ist. Er bleibt hinsichtlich des früher abgeschlossenen Anstellungs- oder Pensionsvertrages auch Dritter, wenn er später Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft werden sollte.

2. Verspricht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Versorgung seiner Witwe, so bezieht sich dieses Versprechen im Zweifel nicht nur auf die z.Zt. seiner Abgabe lebende, sondern auch auf die spätere Ehefrau des Arbeitnehmers, die er nach dem Tode der ersten Ehefrau geheiratet hat.

3. An die Bestimmtheit einer Erklärung, auf Ruhegehalt für sich und seine Ehefrau verzichten zu wollen, sind strenge Anforderungen zu stellen.

4. Zum Begriff des unredlichen Verhaltens.