Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.07.1955, Az.: 1 ABR 20/54
Betrieb; Unternehmen; Tageszeitung; Bloße Mitwirkung beim Druck; Tendenzcharakter; Verlegertätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.07.1955
- Aktenzeichen
- 1 ABR 20/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 28.05.1954 - III Sa 193/53 (BV)
Rechtsgrundlagen
- § 81 Abs. 1 BetrVG 1952
- § 67 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 2, 91 - 97
- AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG
- DB 1955, 898 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1574-1575 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unter "Betrieb" i.S. von BetrVG 1952 § 81 ist das Unternehmen zu verstehen.
2. Ob ein Unternehmen einer der in BetrVG 1952 § 81 Abs 1 bezeichneten Tendenzen dient, ist nach seinem Gesamtcharakter zu beurteilen. Dabei ist eine enge Auslegung nicht angebracht.
3. Auch die bloße Mitwirkung beim Druck einer Tageszeitung kann Tendenzcharakter haben.
4. Verlegertätigkeit ist grundsätzlich tendenzgebunden.