Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1955, Az.: 2 AZR 22/53
Revisionsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Besetzung des Gerichtes; Angestellten in der Sozialversicherung; Rechtsbeständigkeit eines Bescheides; Dienstordnungsmäßige Angestellte; Rechtsverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.05.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 22/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 4 S. 1 G131DV 3
- § 2 Nr. 4 S. 2 G131DV 3
- § 9 G131
- § 52 G131
Fundstellen
- BAGE 2, 81 - 87
- AP Nr. 7 zu § 2 ArbGG 1953
- DB 1955, 512 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1956, 275 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1956, 169-170 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1955, 1614-1615 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn in einem Verfahren vor dem BAG die Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision rechtzeitig beantragt wurde, dem Antrag jedoch wegen der erst nach Errichtung des BAG erfolgenden Besetzung dieses Gerichtes mit Richtern nicht vor dem Ablauf der Begründungsfrist, sondern nur später stattgegeben werden konnte, ist die Frist ordnungsgemäß verlängert.
2. Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der dienstordnungsmäßigen Angestellten in der Sozialversicherung sind allein die ArbG zuständig.
3. Der Bescheid, der gegenüber einem Arbeitnehmer nach G131DV 3 § 2 Nr 4 S 1 die Rechte aus dem G131 aberkennt, kann nicht rechtsbeständig werden, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des von ihm nach G131DV 3 § 2 Nr 4 S 2 angestrengten Arbeitsgerichtsverfahrens stirbt.
4. Ein Verlust der Rechte eines Arbeitnehmers aus dem G131 kann grundsätzlich nur in dem nach G131DV 3 § 2 Nr 4, G131 § 9 vorgesehenen Verfahren eintreten. Ein Verzicht auf die Rechte muß eindeutig feststehen.