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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1955, Az.: 2 AZR 7/54

Ruhegeldansprüche; Verjährungsbestimmung; Ruhegelder; Sozialrenten; Witwenrenten; Altersrenten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.05.1955
Aktenzeichen
2 AZR 7/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 2, 23 - 26
  • AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt
  • DB 1955, 483 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1167-1168 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch Ruhegeldansprüche der Arbeitnehmer unterliegen der Verjährungsbestimmung des BGB § 196 Nr 8.

2. Ruhegelder können, falls sich der Betrieb in einer Notlage befindet, der die Fortzahlung in der bisherigen Höhe als nicht mehr tragbar erscheinen läßt, gekürzt werden. Die Kürzung kann auch in der Weise erfolgen, daß im Gegensatz zur bisherigen Regelung eine Anrechnung der Sozialrenten erfolgt, und zwar nicht nur der Witwenrenten, sondern auch der aus eigener Beschäftigung erworbenen Altersrenten, soweit diese nicht etwa auf einer freiwilligen Fortführung der Versicherung nach Aufgabe der eigenen Betätigung beruhen.