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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1955, Az.: 2 AZR 84/53

Gaststättentarifvertrag; Werkskantinen; Verpachtung an Organgesellschaft; Pachtvertrag; Weitgehende Kontrolle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.03.1955
Aktenzeichen
2 AZR 84/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 06.10.1953 - 2 Sa 293/53

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 4 TVG Geltungsbereich
  • SAE 1955, 240

Amtlicher Leitsatz

Der Gaststättentarifvertrag findet auf Werkskantinen auch dann keine Anwendung, wenn sie nicht unmittelbar vom Werk selbst geführt, sondern an eine Organgesellschaft des Unternehmens verpachtet worden sind, vorausgesetzt, daß in dem Pachtvertrag dem Pächter genaue Vorschriften über die Führung gegeben, das Werk sich auch eine weitgehende Kontrolle vorbehalten hat.