Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.03.1955, Az.: 1 AZR 246/54
Gehaltsabschlagsklauseln für Frauen; Tarifverträge; Grundrecht der Lohngleichheit; Nichtigkeit; Angestellte im Verkauf; Tarifgehalt für Verkaufstätigkeit; Lohnabschlagsklausel; Lohngleichheitsgrundsatz; Tarifliche Protokollnotiz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.03.1955
- Aktenzeichen
- 1 AZR 246/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 12.04.1954 - 2 Sa 566/53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 6 zu Art 3 GG
- BArbBl 1955, 792
- DB 1955, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 688 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Generelle und schematische Gehaltsabschlagsklauseln für Frauen in Tarifverträgen verstoßen gegen das Grundrecht der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit und sind daher nichtig.
2. Ist das Tarifgehalt für Angestellte im Verkauf ohne Rücksicht darauf festgesetzt, was verkauft wird, an wen verkauft wird und welche Geschicklichkeit beim Verkauf erforderlich ist, so leistet eine Verkäuferin die gleiche Arbeit wie ein Verkäufer; sie ist daher wie dieser zu entlohnen.
3. Die Tätigkeit eines Verkäufers im Handel ist nach allgemeiner Anschauung und den Tarifen weder nur für Frauen noch nur für Männer typisch. Sieht ein Tarif Verkaufstätigkeit sowohl für Frauen als auch für Männer vor, dann kommt es für die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Gehaltsabschlagsklauseln für Frauen nicht darauf an, ob bestimmte Verkaufstätigkeiten in einzelnen Betrieben nur von Frauen oder nur von Männern verrichtet werden.
4. Eine tarifliche Vorschrift, in der im Anschluß an eine Lohnabschlagsklausel für Frauen bestimmt ist, daß Frauen bei gleicher Tätigkeit und Leistung die vollen Tarifsätze erhalten sollen, wird dem Lohngleichheitsgrundsatz nicht gerecht.
5. Eine tarifliche Protokollnotiz, die bestimmt, daß ein Tarifvertrag zu einem zukünftigen Zeitpunkt vorzeitig enden soll, falls durch Gesetz oder sonstige Bestimmung die Abschlagsklausel für Frauen in Fortfall kommen sollte, ist sinngemäß dahin auszulegen, daß die Nichtigkeit der Abschlagsklausel nicht auch die rückwirkende Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrages oder auch nur seiner Gehaltsregelung nach sich ziehen soll. Der Tarifvertrag soll nur für die Zukunft enden.