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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1954, Az.: 2 AZR 54/53

Wohnung; Wohnsitz; Räumlichkeit; Zustellungsempfänger; Zustellung; Glaubhaftmachung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.12.1954
Aktenzeichen
2 AZR 54/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 182 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Wohnung iS der ZPO § 181 und § 182 ist nicht der Wohnsitz, sondern die Räumlichkeit, in der der Zustellungsempfänger tatsächlich, wenn auch nicht gerade z.Zt. der Zustellung wohnt.

2. Die Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung nach ZPO § 236 Nr 2 ist entbehrlich, wenn die glaubhaft zu machenden Tatsachen sich aus den Akten des Gerichts ergeben.