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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1954, Az.: 2 AZR 40/53

Probezeit eines Arbeitsverhältnisses; Tarifliche Beschränkung; Begrenzung des Arbeitsverhältnisses; Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit; Kündigungsschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.10.1954
Aktenzeichen
2 AZR 40/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 1, 136 - 140
  • AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
  • DB 1955, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine tarifliche Beschränkung der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses auf 4 Wochen schließt darüber hinaus eine Begrenzung des Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit nicht aus.

2. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nimmt, obwohl keine besonderen Gründe für die Befristung sprechen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine vereinbarte Begrenzung der Beschäftigung der werdenden Mutter und der Mutter nach der Niederkunft den Kündigungsschutz des MuSchG nehmen würde. Die Nichtigkeit der Befristung führt zur Geltung des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit.