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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1954, Az.: 2 AZR 313/54

Generalklausel; Vorliegen einer Divergenz; Verallgemeinerung; Richtlinie; Wertung; Rechtssatz; Abstraktter Normengehalt; Äußerer Wortlaut der Entscheidungsgründe; Urteilsgründe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.10.1954
Aktenzeichen
2 AZR 313/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 1, 106 - 107
  • AP Nr. 20 zu § 72 ArbGG 1953
  • JZ 1955, 120-121 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1954, 1784 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu der Frage, ob bei Anwendung einer sogenannten Generalklausel durch verschiedene Gerichte eine Divergenz vorliegt, ist zu prüfen, ob jeweils dem Gericht nur eine Verallgemeinerung vorschwebt, d.h. ob es eine Richtlinie oder Wertung geben will, an die man sich "im allgemeinen" wird halten können, oder ob es glaubt, einen Rechtssatz gefunden zu haben, d.h. einen abstrakten Normengehalt, der Anwendung auf alle, bestimmte Merkmale erfüllende konkreten Tatbestände schlechthin finden soll und muß. Nur im letzteren Falle kann von einer echten Divergenz, d.h. davon gesprochen werden, daß die Entscheidung eines LArbG von der Entscheidung eines anderen LArbG abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

2. Dabei ist nicht nur von dem äußeren Wortlaut der Entscheidungsgründe auszugehen, sondern auch der Sinn und Zusammenhang der jeweiligen Urteilsgründe in Betracht zu ziehen.