Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.09.1954, Az.: 1 AZR 258/54
Betriebsrat; Kündigung; Vorherige Anhörung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Unterlassen der Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.09.1954
- Aktenzeichen
- 1 AZR 258/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 15.04.1954 - 1 Sa 339/53
Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs. 1 BetrVG 1952
- § 1 KSchG 1951
- § 242 BGB
Fundstellen
- BAGE 1, 69 - 80
- DB 1955, 196
- JZ 1954, 759-762 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1954, 1702-1704 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist keine Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung ohne die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nicht nichtig.
2. Hat der Arbeitgeber rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung unterlassen, so hat er das Recht verwirkt, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung nach KSchG § 1 sozial gerechtfertigt sei. Die Kündigung ist vielmehr sozial ungerechtfertigt nach Maßgabe der Vorschriften des KSchG.