Rechtswörterbuch

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Zweitgutachten

 Normen 

§ 412 ZPO

 Information 

Weiteres Gutachten zur Klärung einer prozessualen Beweisfrage.

Die Einholung eines Zweitgutachten unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts. Nur in folgenden Fällen ist das Ermessen auf Null reduziert:

  • Gundlage des Erstgutachtens sind falsche Tatsachen.

  • Das Erstgutachten ist widersprüchlich.

  • Der Zweitgutachter hat überlegene Forschugsmittel.

Überlegene Forschungsmittel sind nicht ein höherer Ruf eines anderen Sachverständigen, sondern nur konkrete, instrumentelle Hilfsmittel und wissenschaftliche Verfahren.

 Siehe auch 

Obergutachten

Sachverständigenbeweis

Beweislast im Strafprozess

Beweislast im Verwaltungsprozess

Beweislast im Zivilprozess

BGH 17.10.2000 - X ZR 169/99 (Schadensersatzanspruch beim Immobilienkauf gegen den Gutachter)