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Zweitgutachten

Normen

§ 412 ZPO

Information

Weiteres Gutachten zur Klärung einer prozessualen Beweisfrage.

Die Einholung eines Zweitgutachten unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts. Nur in folgenden Fällen ist das Ermessen auf Null reduziert:

  • Gundlage des Erstgutachtens sind falsche Tatsachen.

  • Das Erstgutachten ist widersprüchlich.

  • Der Zweitgutachter hat überlegene Forschugsmittel.

Überlegene Forschungsmittel sind nicht ein höherer Ruf eines anderen Sachverständigen, sondern nur konkrete, instrumentelle Hilfsmittel und wissenschaftliche Verfahren.

metis