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Zwangsheirat

 Normen 

§ 237 StGB

 Information 

1. Einführung

Seit einigen Jahren ist auch in Deutschland die Zwangsheirat in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Eine Zwangsheirat liegt dann vor, wenn mindestens einer der Eheschließenden durch Willensbeugung zur Ehe gebracht wird. Zu den Mitteln der Willensbeugung gehören physische und sexuelle Gewalt und insbesondere die Ausübung von Druck durch Drohungen in ganz unterschiedlicher Art und Weise. Der Druck geht dabei überwiegend von Angehörigen der eigenen Familie aus, wie den Eltern oder Geschwistern, aber auch von dem Verlobten bzw. den Schwiegereltern.

Es gibt verschiedene Erscheinungsformen von Zwangsheirat. So werden z.B. Mädchen und junge Frauen im Herkunftsland genötigt, in Deutschland lebende Migranten zu heiraten und diesen nach Deutschland zu folgen. Hintergrund sind oft Vereinbarungen zwischen den Familien der Eheleute. Junge Mädchen, die in Deutschland aufwachsen, werden teilweise aber auch im Herkunftsland ihrer Familien, in dem sie üblicherweise die Ferien verbringen, genötigt, sich zu verloben und zu heiraten, ohne bei Abreise aus Deutschland über diese Absichten informiert worden zu sein. Diese Mädchen bleiben dann häufig gegen ihren Willen im Ausland. Es gibt aber auch Fälle, in denen es darum geht, dass die nachreisende Person ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhält. Schließlich sind Fälle von Zwangsheirat innerhalb einer durch einen gemeinsamen Migrationshintergrund geprägten Gemeinschaft festzustellen.

Die Gründe für das Phänomen Zwangsheirat sind vielfältig. Neben dem Wunsch der Eltern, ihre Töchter "gut zu versorgen", kann es auch um Disziplinierung der Töchter gehen, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollen. Durch Zwangsheirat im Rahmen von Großfamilien werden traditionelle Machtverhältnisse gestärkt und der Einfluss von Familien gesichert. Zum Teil spielen aber auch der finanzielle Aspekt in Form des Brautpreises oder das Aufenthaltsrecht eine Rolle.

Durch Zwangsheirat wird das durch die Verfassung geschützte Recht des Opfers auf selbstbestimmte Heirat verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 6 Abs. 1 des GG die Eheschließungsfreiheit, also das Recht jedes Menschen, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen.

Hinweis:

Zur Kinderehe siehe den Beitrag "Ehe".

2. Straftatbestand

2.1 Grundtatbestand

Die Zwangsheirat wurde mit der in § 237 StGB eingefügten Regelung ein Straftatbestand:

§ 237 Abs. 1 StGB enthält in Satz 1 den Grundtatbestand der Zwangsheirat, der den Einsatz von Nötigungsmitteln zur Eingehung einer Ehe voraussetzt. Der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe entspricht dem der Nötigung im besonders schweren Fall.

In § 237 Abs. 1 S. 2 StGB wird die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Absatz 2 StGB übernommen. Das ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4401) erforderlich, weil insbesondere bei der Alternative der Drohung mit einem empfindlichen Übel vielfältige Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen eine Strafandrohung nicht angemessen wäre (z.B. ein Partner kündigt dem anderen Partner einer Lebensgemeinschaft an, ihn zu verlassen, wenn dieser nicht zur Eingehung der Ehe bereit ist.

2.2 Erweiterte Strafbarkeit

Die Strafbarkeit der Zwangsheirat wird mit der Regelung des § 237 Abs. 2 StGB auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Opfer dem tatsächlichen und rechtlichen Schutz, der mit seinem Aufenthalt im Inland verbunden ist, durch besondere Einwirkung entzogen wird, um es zur Eingehung der Ehe zu nötigen.

Anders als in Absatz 1 setzt die Strafbarkeit nach Absatz 2 nicht die durch Nötigung erreichte Eheschließung als tatbestandlichen Erfolg voraus. Es genügt ein darauf gerichtetes Handeln, wenn dieses den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland bewirkt hat. Mit diesem Tatbestand sollen insbesondere Mädchen und junge Frauen vor sogenannten "Ferienverheiratungen" besser geschützt werden. Die Strafbarkeit wird auf den Zeitpunkt des Entzuges des Schutzes, der mit dem Aufenthalt im Inland verbunden ist, vorverlagert.

2.3 Strafbarkeit des Versuchs

Gemäß der Regelung in § 237 Abs. 3 StGB ist in beiden Fällen auch der Versuch strafbar.

2.4 Minder schwere Fälle

Bei Vorliegen eines minder schweren Falls ist ein milderer Strafrahmen vorgesehen. Dabei gibt das Gesetz jedoch nicht vor, wann ein minder schwerer Fall gegeben sein soll.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4401) kommt ein minder schwerer Fall im Zusammenwirken mit weiteren strafmildernden Umständen etwa dann in Betracht, wenn das Maß der angewandten Gewalt gering ist oder die Drohung eine eher geringe Intensität hat. Die Tatsache, dass entsprechende Zwangsverheiratungen im Herkunftsland nicht unüblich sind, wird dagegen für sich genommen im Regelfall nicht die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können.

Mit Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass in jedem Einzelfall eine schuldangemessene Strafe verhängt werden kann.

3. Aufhebung der Ehe

Eine auf einer Zwangsheirat beruhende Ehe kann insbesondere aus folgenden Gründen wie folgt aufgehoben werden:

  • Die Ehe wurde mit einem Minderjährigen geschlossen, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB):

    Ermessen des Gerichts:

    Der BGH hat die strittige Frage, ob durch die "Kann"-Bestimmung das Gericht bei der Frage der Aufhebung der Ehe einen umfangreichen Ermessensspielraum hat, entgegen der Ansicht in der Literatur beantwortet, die dem Gericht keinen Ermessensspielraum zubilligen wollte:

    "Die Norm des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB räumt dem Richter für die Frage, ob die Ehe bei Vorliegen des Aufhebungsgrundes aufzuheben ist, ein eingeschränktes Ermessen ein. Fehlt in diesen Fällen ein Ausschlussgrund gemäß § 1315 Abs. 1 Satz 1 BGB, kann von einer Eheaufhebung ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen" (BGH 22.07.2020 - XII ZB 131/20).

  • Ein Ehegatte wurde zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt ist werde (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB .):

    Frist:

    Für den Fall, dass ein Ehegatte durch Drohung zur Eingehung einer Ehe bestimmt wurde, besteht gemäß § 1317 BGB eine Antragsfrist von drei Jahren. Hintergrund ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4401), dass zum Beispiel aus Angst vor dem Verlust der Familie, vor den Aggressionen des Vaters, der männlichen Verwandten, der Gewalt des Ehemannes und verursacht durch jahrelange Misshandlungen und psychischen Druck es vorkommen kann, dass sich die zur Ehe genötigte Frau ihrem Schicksal vorübergehend fügt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Betroffenen sich oftmals in einer besonderen emotionalen Situation befinden und somit häufig erst nach längerem Zeitablauf in der Lage sein werden, eine Aufhebung der Ehe aktiv zu betreiben.

Bestätigung der Ehe:

Ausgeschlossen ist in beiden Fällen eine Aufhebung bei einer Bestätigung der Ehe durch den antragsberechtigten Ehepartner. Dabei hat der BGH folgende Grundsätze erlassen:

"Für die Bestätigung der Ehe ist zwar die positive Kenntnis des Ehegatten von ihrer Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Er muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und er durch sein Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt" (BGH 22.07.2020 - XII ZB 131/20).

4. Aufenthaltsrecht

4.1 Wiederkehrrecht des Opfers

Bei Vorliegen der in § 37 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen kann ein Ausländer wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (Wiederkehrrecht). Er hat dann Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Dieses Wiederkehrrecht wird durch die in § 37 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Sachverhalte erleichtert.

Zudem besteht mit § 37 Abs. 2a AufenthG ein spezielles Wiederkehrrecht für die Opfer einer Zwangsverheiratung. Die Regelung erfasst sowohl Fälle, in denen das Opfer in Deutschland zwangsverheiratet und anschließend ins Ausland verbracht und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wird, als auch Fälle, in denen das Opfer im Ausland zwangsverheiratet und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wird.

4.2 Ausreise führt nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels

Gemäß dem neu eingefügten § 51 Abs. 4 AufenthG führt die Ausreise nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, wenn das Opfer einer Zwangsheirat von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde. Die Einreise muss innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise erfolgen.

 Siehe auch 

Ehe

Nötigung

Sering: Das neue "Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2161