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Zuständigkeitsvereinbarung

 Normen 

§§ 38, 40 ZPO

 Information 

Vereinbarung zwischen Vertragsparteien über die Zuständigkeit eines anhängigen oder eines möglichen zukünftigen Rechtsstreits, auch Prorogation genannt.

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsvereinbarung sind:

  1. 1.

    Die Vereinbarung bezieht sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis.

  1. 2.

    Der Rechtsstreit betrifft einen vermögensrechtlichen Anspruch oder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, der dem Amtsgericht nicht unabhängig vom Streitwert zugewiesen ist.

  1. 3.

    Die dritte Voraussetzung richtet sich nach subjektiven Merkmalen der Vertragsparteien:

    • Wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, kann der Vertrag formfrei, d.h. auch mündlich oder konkludent, geschlossen werden.

    • Wenn mindestens eine der Partien im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, muss die Vereinbarung schriftlich geschlossen werden oder schriftlich bestätigt werden.

    • Wenn die Streitigkeit vor Vertragsschluss über die Zuständigkeit entstanden ist, muss die Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden.

    • Wenn der Beklagte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder bei Klageerhebung unbekannten Aufenthaltsort sein wird, muss die Vereinbarung ebenfalls ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

Die Regelung der Zuständigkeit durch eine Zuständigkeitsvereinbarung ist ausgeschlossen, wenn

Die Zuständigkeitsvereinbarung ist zu unterscheiden von der rügelosen Einlassung

 Siehe auch 

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Zuständigkeit - Zivilprozess

BGH 06.10.1993 - XII ARZ 22/93

Geimer: Zuständigkeitsvereinbarungen zugunsten und zu Lasten Dritter; NJW 1985, 533