Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Zuständigkeit - sachlich

 Normen 

Art. 30 GG

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

 Information 

Zuteilung der öffentlichen Aufgaben nach dem Sachgegenstand.

Die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit erfolgt in zwei Schritten:Zunächst ist der zuständige Träger der Verwaltung zu ermitteln (Verbandskompetenz), dann in einem zweiten Schritt die bei diesem Träger der Verwaltung sachlich zuständige Behörde (Organkompetenz).

Im Gesetz sind sachliche Zuständigkeiten nur in den Art. 28 Abs. 2 S. 1 30 GGallgemein geregelt, in den überwiegenden Fällen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Behörde aus der Regelung des jeweiligen Fachgesetzes.

Die sachliche Unzuständigkeit der handelnden Behörde führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da die sachliche Zuständigkeit eine Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist.

 Siehe auch 

Organkompetenz

Verbandskompetenz

BVerwG 03.03.1989 - 8 C 98/85 (Sachliche Zuständigkeit bei Fehlbelegungsabgabe)