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Zuständigkeit - örtlich

Normen

§ 3 VwVfG

§ 46 VwVfG

Information

Zuordnung der öffentlichen Aufgaben zu der örtlich zuständigen Behörde.

Ist die örtliche Zuständigkeit nicht in dem dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Fachgesetz geregelt, richtet sie sich nach § 3 VwVfG.

Danach ist bei natürlichen Personen die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Adressat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Folgen einer fehlerhaften Zuständigkeit: Hat der örtlich unzuständige Verwaltungsträger gehandelt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Gemäß § 46 VwVfG ist der Mangel des Verwaltungsaktes aber unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

metis