Zuständigkeit - örtlich
Zuordnung der öffentlichen Aufgaben zu der örtlich zuständigen Behörde.
Ist die örtliche Zuständigkeit nicht in dem dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Fachgesetz geregelt, richtet sie sich nach § 3 VwVfG.
Danach ist bei natürlichen Personen die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Adressat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Folgen einer fehlerhaften Zuständigkeit: Hat der örtlich unzuständige Verwaltungsträger gehandelt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Gemäß § 46 VwVfG ist der Mangel des Verwaltungsaktes aber unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
BVerwG 29.09.2010 - 5 C 21/09 (Örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht)
BVerwG 25.08.1995 - 5 B 141/95 (Örtliche Zuständigkeit bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes)
Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013