Rechtswörterbuch

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Zuständigkeit - örtlich

 Normen 

§ 3 VwVfG

§ 46 VwVfG

 Information 

Zuordnung der öffentlichen Aufgaben zu der örtlich zuständigen Behörde.

Ist die örtliche Zuständigkeit nicht in dem dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Fachgesetz geregelt, richtet sie sich nach § 3 VwVfG.

Danach ist bei natürlichen Personen die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Adressat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Folgen einer fehlerhaften Zuständigkeit: Hat der örtlich unzuständige Verwaltungsträger gehandelt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Gemäß § 46 VwVfG ist der Mangel des Verwaltungsaktes aber unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

 Siehe auch 

Zuständigkeit - sachlich

Zuständigkeit - instanziell

BVerwG 29.09.2010 - 5 C 21/09 (Örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht)

BVerwG 25.08.1995 - 5 B 141/95 (Örtliche Zuständigkeit bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes)

Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013