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Zusammenhangstätigkeiten

 Normen 

§ 12 TVöD

§ 12 TV-L

 Information 

Zusamenhangstätigkeiten sind ein Begriff aus dem Eingruppierungsrecht. Sie sind Teil der Tätigkeit eines Angestellten.

Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teile eines Arbeitsvorgangs, die einen engen Zusammenhang mit der Hauptarbeitsleistung aufweisen und daher nicht aus dem Arbeitsvorgang herausgelöst werden dürfen.

Zusammenhangstätigkeiten sind z.B.:

  • Lesen von Akten

  • Ablage von Schriftstücken

  • Dokumentation der Arbeit in der IT oder in den Akten

  • Kopieren

  • Lesen von Literatur

  • Führen von Telefonaten

  • Fahrten zu den Kunden

  • Kontaktpflege mit Kunden, anderen Einrichtungen, Kollegen

Zusammenhangstätigkeiten sind grundsätzlich in dem Arbeitsvorgang aufzuführen, zu dessen Aufgaben sie gehören. Sie können jedoch auch weggelassen werden, da sie bewertungsrechtlich unerheblich sind und ihre Erledigung selbstverständlich ist.

 Siehe auch 

Arbeitsvorgang

Eingruppierung

Stellenbewertung

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