Zusammenhangstätigkeiten
§ 12 TVöD
§ 12 TV-L
Zusamenhangstätigkeiten sind ein Begriff aus dem Eingruppierungsrecht. Sie sind Teil der Tätigkeit eines Angestellten.
Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teile eines Arbeitsvorgangs, die einen engen Zusammenhang mit der Hauptarbeitsleistung aufweisen und daher nicht aus dem Arbeitsvorgang herausgelöst werden dürfen.
Zusammenhangstätigkeiten sind z.B.:
Lesen von Akten
Ablage von Schriftstücken
Dokumentation der Arbeit in der IT oder in den Akten
Kopieren
Lesen von Literatur
Führen von Telefonaten
Fahrten zu den Kunden
Kontaktpflege mit Kunden, anderen Einrichtungen, Kollegen
Zusammenhangstätigkeiten sind grundsätzlich in dem Arbeitsvorgang aufzuführen, zu dessen Aufgaben sie gehören. Sie können jedoch auch weggelassen werden, da sie bewertungsrechtlich unerheblich sind und ihre Erledigung selbstverständlich ist.