Rechtswörterbuch

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Zivilschutz

 Normen 

ZSKG

 Information 

1. Zivilschutz

Zivilschutz ist die Aufgabe, die Bevölkerung sowie überlebens- und verteidigungswichtige Bereiche des Staates vor den Auswirkungen eines Krieges zu schützen bzw. im Kriegsfall eine Schadensbegrenzung zu ermöglichen.

Der Zivilschutz ist Teil der zivilen Verteidigung. Die verschiedenen Zweige des Zivilschutzes sind der Katastrophenschutz, der Selbstschutz, ein Warndienst, der Schutzbau, eine Aufenthaltsregelung und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit (Sanitätsmaterialbevorratung) und der Kulturgüter. Im Zivilschutzgesetz selbst sind nur die Aufgabenzuweisung und die gemeinsame Organisation u. ä. festgelegt. Die Unterbereiche sind vielfach in eigenen Gesetzen geregelt.

Der Zivilschutz ist auf die Mitarbeit von ehrenamtlichen Helfern angewiesen, die in den einzelnen Organisationen fest eingegliedert sind.

Nach § 12 ZSKG stehen die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz auch den Ländern zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz zur Verfügung.

  • Bei den Einrichtungen des Bundes handelt es sich gegenwärtig um das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW).

  • Vorhaltungen sind unter anderem das im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Warnsystem des Bundes (SatWas) sowie die im Zuge der Umsetzung der neuen Strategie für die Bewältigung großflächiger Gefahrenlagen geschaffenen und ausgebauten Einrichtungen. Namentlich handelt es sich um das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) für das Lage- und Ressourcenmanagement, das deutsche Notfallvorsorge Informationssystem (deNIS) als IT-Verfahren zur elektronischen Führungsunterstützung der Krisenstäbe von Bund und Ländern und zur Information der Bevölkerung, sowie die Koordinierungsstelle Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH) zur Koordinierung des psychosozialen Krisenmanagements in Deutschland für Deutsche, die von Unglücksfällen im Ausland betroffen sind, und deren Angehörige.

    Hinzu kommt die ergänzende Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung, die den Ländern gemäß § 13 ZSKG vom Bund zur Verfügung gestellt wird (BR-Drs. 756/08).

Einrichtungen, Verbände und Einheiten der Streitkräfte sind keine Vorhaltungen und Einrichtungen in diesem Sinne, weil sie ausschließlich zur Verteidigung aufgestellt sind.

2. Soziale Absicherung von Zivilpersonal, das die Bundesrepublik Deutschland für internationale Einsätze zur zivilen Krisenprävention bereitstellt

Die soziale Absicherung einer Person, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit wird als Sekundierung bezeichnet.

Rechtsgrundlage ist das Sekundierungsgesetz, das im Juli 2017 in einer reformierten Fassung in Kraft getreten ist. Das Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.

Das neu gefasste Gesetz sieht als Grundlage der Sekundierung ein Vertragsverhältnis zwischen einer sekundierenden Einrichtung (der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, oder einem Dritten mit Erlaubnis eines Bundesministeriums) und der sekundierten Person vor, dessen Voraussetzungen und Mindestinhalt gesetzlich geregelt werden. Dabei kann die sekundierende Einrichtung wählen, ob sie einen Arbeitsvertrag oder einen Sekundierungsvertrag schließt. Für beide Vertragstypen gelten gleiche Vorschriften in Bezug auf die Altersvorsorge, die Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit und sonstige Haftungsrisiken. Zusätzliche Leistungen an die Sekundierten, Reisekosten sowie die Einbeziehung in den Schutzbereich der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) werden für beide Vertragstypen geregelt. Zur Erhaltung der Flexibilität und vor allem für kurze Einsätze wie Kurzzeitwahlbeobachtungen können neben den Arbeitsverträgen mit Arbeitsentgelt auch Sekundierungsverträge erhalten bleiben, die zusätzliche vertragliche Leistungen enthalten können. Eine Aufwandsentschädigung nach altem Recht ist nicht mehr vorgesehen.

 Siehe auch 

Ehrenamtliche Tätigkeit

Zivildienst