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Zivilprozess - Aufklärungspflicht

 Normen 

§ 139 ZPO

 Information 

Fachliche Unterstützung der Partei bei der Führung des Prozesses durch das Gericht.

Grundsätzlich ist der Zivilprozess von dem Beibringungsgrundsatz geprägt. Jedoch verpflichtet § 139 ZPO das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Hinweispflicht an die Parteien bei fehlenden Informationen.

Im Einzelnen bestehen folgende Pflichten:

  • Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Parteien unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten.

  • Hinwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben ergänzen, Beweismittel bezeichnen, sachdienliche Anträge stellen.

  • Hinweisen auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die die Partei erkennbar für unerheblich hält.

Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, wenn es lediglich allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Es muss die Parteien vielmehr auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er gezielt und konkret die einzelnen Mängel anspricht, die das Gericht als entscheidungserheblich ansieht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH 18.04.2013 - I ZR 66/12; BGH 21.03.2013 - VII ZR 58/12).

Die Erfüllung der Aufklärungspflicht soll gemäß § 139 Abs. 4 ZPO in den Akten vermerkt werden.

Die Aufklärungspflichten bestehen sowohl im Anwaltsprozess als auch im Parteiprozess (OLG Bamberg 18.08.2016 - 1 U 24/16, BGH 02.02.1993 - XI ZR 58/92). Der Richter soll die Partei bzw. deren Rechtsanwalt über die Rechtslage aufklären. Unzulässig ist es dabei, Hinweise zur Verbesserung der Rechtsstellung zu geben. Die Aufklärungspflicht des Richters steht immer im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Parteiunterstützung und dem damit verbundenen Vorwurf der Befangenheit. Die Erfüllung des einen und die Vermeidung des anderen ist vielfach eine Gratwanderung.

Zu den Aufklärungspflichten gehört es auch, dass das Gericht nicht nach der mündlichen Verhandlung von der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Beweiswürdigung abweicht.

Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist ein zur Berufung bzw. zur Revision berechtigender Verfahrensfehler.

 Siehe auch 

Beschlussverfahren - Arbeitsgerichtsbarkeit

Dispositionsmaxime

Mündlichkeitsgrundsatz

Öffentlichkeitsgrundsatz

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Zivilprozess

Nober/Ghassemi-Tabar: Die Hinweispflicht im Zivilprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 3265

Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar; 13. Auflage 2018