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Zeugnispflicht - Verletzung der

Normen

§ 380 ZPO

§ 390 ZPO

§ 51 StPO

§ 153 StGB

§ 98 VwGO

Information

Als Verletzung der Zeugnispflicht kommen in Betracht:

  • das unentschuldigte Nichterscheinen trotz Vorladung

  • die Weigerung zur Aussage ohne Verweigerungsgründe

  • die wahrheitswidrige Aussage (auch die unvollständige Aussage)

Als Folge droht dem Zeugen die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft. Durch die Pflichtverletzung entstande Kosten werden dem Zeugen auferlegt. Bei vorsätzlicher wahrheitswidriger Aussage vor dem vernehmenden Beamten oder vor Gericht macht sich der Zeuge strafbar (§ 153 StGB) und muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechnen.

metis