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Wiederkehrrecht - Ausländerrecht

 Normen 

§ 37 AufenthG

 Information 

1. Allgemein

Ein Ausländer, der als Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte und ausgereist ist, hat bei einer erneuten Einreise und dem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:

  • Er hat als Minderjähriger vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre im Bundesgebiet gelebt und sechs Jahre eine Schule besucht.

  • Sein Lebensunterhalt ist aufgrund eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder es besteht eine durch einen Dritten übernommene Unterhaltsverpflichtung für die Dauer von fünf Jahren.

  • Der Antrag ist nach der Vollendung des 15. und vor der Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise.

Die Voraussetzung, dass zuvor ein gewöhnlicher Aufenthalt bestanden haben muss, geht über den tatsächlichen Aufenthalt hinaus. Sie erfordert, dass der Antragsteller über ein nicht zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht verfügte, das über eine reine Duldung hinausging.

2. Erleichterungen

  1. a)

    Gemäß § 37 Abs. 2 AufenthG bestehen folgende Ausnahmeregelungen:

    • Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von den Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen (Mindestaufenthaltszeit im Bundesgebiet und Alter des Antragstellers bzw. Zeitraum der Ausreise) abgesehen werden.

      Eine besondere Härte liegt vor, wenn der jeweilige Einzelfall von dem herkömmlichen Gegebenheiten der Antragsteller abweicht, er jedoch nach dem Gesetzeszweck den erfassten Fällen entspricht. Es sind alle Umstände zu bewerten. Defizite bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können durch die Übererfüllung anderer Voraussetzungen kompensiert werden. Dabei muss insbesondere die zuvor stattgefundene Integration des Antragstellers berücksichtigt werden.

    • Bei dem Erwerb eines Schulabschlusses in der Bundesrepublik braucht die Mindestaufenthaltszeit in der Bundesrepublik nicht eingehalten zu werden.

  2. b)

    Zudem besteht gemäß § 37 Abs. 2a AufenthG ein Wiederkehrrecht für die Opfer einer Zwangsheirat. Die Regelung erfasst sowohl Fälle, in denen das Opfer in Deutschland zwangsverheiratet und anschließend ins Ausland verbracht und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wird, als auch Fälle, in denen das Opfer im Ausland zwangsverheiratet und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wird.

    Die ausdrückliche Verankerung eines Wiederkehrrechts im Falle der Zwangsheiratung dient dem Ziel, aus Zwangsheiratungen resultierende aufenthaltsrechtliche Nachteile für die Opfer zu beseitigen. Zwar erlaubt § 37 Abs. 2 AufenthG bereits nach derzeitiger Rechtslage in Härtefällen ein Absehen von den allgemeinen Wiederkehrvoraussetzungen. Allerdings befreit § 37 Abs. 2 AufenthG nicht vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung, woran ein Wiederkehrrecht nicht selten scheitert.

    Durch Absatz 2a Satz 1 kann auch denjenigen Opfern von Zwangsheiratungen, die als Minderjährige in Deutschland gelebt haben, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage und vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Ausreise stellen.

    Dieses Wiederkehrrecht ist nicht davon abhängig, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Stattdessen ist Voraussetzung, dass aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse gewährleistet erscheint, dass die Personen sich in die deutschen Lebensverhältnisse (wieder) einfügen können. Bei der Integrationsprognose sind unter anderem die Sprachkenntnisse, die Länge des Voraufenthalts sowie die Länge und Regelmäßigkeit des Schulbesuchs zu berücksichtigen.

    Ein noch weiter gehendes Wiederkehrrecht wird durch Absatz 2a Satz 2 denjenigen Opfern von Zwangsheiratungen gewährt, die sich vor ihrer Ausreise bereits mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhielten und sechs Jahre die Schule besuchten. Bei ihnen liegt regelmäßig eine starke Vorintegration in Deutschland vor. Ihnen soll deshalb ein Aufenthaltstitel erteilt werden und es kann auf die gesonderte Prüfung einer positiven Integrationsprognose verzichtet werden. Außerdem ist bei starker Vorintegration davon auszugehen, dass eine innere Beziehung zu Deutschland auch bei einer noch längeren Abwesenheit vom Bundesgebiet bestehen bleibt. Opfer von Zwangsheiratungen, die unter diese Personengruppe fallen, können deshalb den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch bis zu zehn Jahre nach Ausreise stellen.

  3. c)

    Einem Rentner soll gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG in der Regel die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten hat.

    Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auf Personen, die von einem deutschen Rentenversicherungsträger bereits vor der erneuten Einreise eine Rente beziehen und die freiwillig ausgereist sind. Zudem muss die Rente zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen.

3. Ausschluss des Wiederkehrrechts

Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 37 Abs. 3 AufenthG versagt werden, wenn

  • der Antragsteller ausgewiesen worden war oder die Voraussetzungen einer Ausweisung vorlagen,

  • nunmehr ein Ausweisungsgrund vorliegt

    oder

  • er minderjährig ist und eine Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

 Siehe auch 

Aufenthaltserlaubnis

Familiennachzug - Ausländerrecht