Widmung im Straßen- und Wegerecht
Baden-Württemberg: § 5 StrG
Bayern: Art. 6 BayStrWG,BY
Berlin: § 3 BerlStrG,BE
Brandenburg: § 6 BbgStrG,BB
Bremen: § 5 BremLStrG,HB
Hamburg: § 6 HWG,HH
Hessen: § 4 HStrG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 7 StrWG-MV
Niedersachsen: § 6 NStrG,NI
Nordrhein-Westfalen: § 6 StrWG NRW,NW
Rheinland-Pfalz: § 36 LStrG,RP
Saarland: § 6 StrG,SL
Sachsen: § 6 SächsStrG,SN
Sachsen-Anhalt: § 6 StrG LSA,ST
Schleswig-Holstein: § 6 StrWG,SH
Thüringen: § 6 ThürStrG,TH
1 Allgemein
Die Widmung ist ein Rechtsakt, durch den Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Voraussetzungen für die Widmung einer Straße sind, dass
der Träger der Straßenbaulast (siehe Straße - öffentliche) Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist,
zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ein dingliches Recht eingetragen ist
oder
mit dem Eigentümer ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wurde bzw. er in sonstiger Weise verpflichtend zustimmt.
Im Rahmen der Widmung wird der Umfang des Gemeingebrauchs festgelegt.
2 Voraussetzungen und Bekanntmachung
Voraussetzung ist, dass der Träger der Straßenbaulast über zukünftige Nutzung verfügen kann, sei es als Eigentümer oder aufgrund Vertrags.
Die Widmung ist grundsätzlich öffentlich bekanntzugeben. Dabei kann aber neben der ausdrücklichen Widmung diese auch konkudent erfolgen (BVerwG 30.10.2002 - 8 C 24/01 - hier für einen Anspruch nach dem VermG).
3 Unvordenkliche Verjährung
Der Nachweis des Vorliegens einer Widmung ist bei alten Straßen oft schwer zu führen, weil bis zum Inkrafttreten der Straßengesetze die Widmung nicht ausdrücklich verfügt oder gar bekannt gemacht werden musste, sondern auch stillschweigend erfolgen konnte.
Mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung kann daher im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung der Nachweis erbracht werden, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen eine in früherer Zeit erfolgte rechtliche Beschränkung des Grundeigentums stattgefunden hat; sie ist kein Widmungsersatz.
4 Widmungszweck eines Fußgängerbereichs
Widmungszweck eines Fußgängerbereichs ist es, einen weitgehend ungestörten Fußgängerverkehr zu ermöglichen. Besondere Verhaltensvorschriften für Fußgänger würden dem Wesen eines Gehbereichs widersprechen. Darauf dürfen Fußgänger in einem Fußgängerbereich vertrauen. Das Befahren eines Fußgängerbereichs mit Kraftfahrzeugen - auch nur zum Parken - birgt deshalb abstrakt die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern und beeinträchtigt schon deshalb die Funktion des Fußgängerbereichs. Eine solche abstrakte Gefahr mag im Einzelfall ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände ausgeschlossen sein können, beispielsweise, wenn die Zuwegung aufgrund einer Baustelle vollständig gesperrt ist und deshalb die Geschäfte der Fußgängerzone nicht erreichbar sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern 06.03.2015 - 3 L 201/11).