Rechtswörterbuch

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte

 Normen 

§ 113 f. StGB

 Information 

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird gemäß § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird in § 113 Abs. 2 S. 2 StGB mit aufgeführten Regelbeispielen erläutert. Danach liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn

  • der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

    Damit soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4143) sichergestellt werden, dass neben den Waffen bei einem konkret gefährlichen Einsatz auch solche Gegenstände erfasst sind, die von ihrer Zweckbestimmung her und nach ihrem typischen Gebrauch an sich nicht zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt werden.

    Zum 30.05.2017 wurde die Ergänzung, dass der Täter den Vorsatz hatte, diese Waffe oder das Werkzeug bei der Tat zu verwenden, gestrichen. Allein das Mitführen ist nunmehr strafverschärfend.

  • der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

  • die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

    Der Katalog der Regelbeispiele wurde zum 30.05.2017 erweitert um den Fall der gemeinschaftlichen Tatbegehung. Ein gemeinschaftliches Vorgehen mehrerer Angreifer erhöht die Gefahr für die betroffenen Polizisten erheblich. Nunmehr liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Bei § 113 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Strafzumessungsregelung für besonders schwere Fälle, sodass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens im Einzelfall auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines der Regelbeispiele möglich ist, wenn sich die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der Fälle gravierend abhebt.

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Gemäß dem zum 30.05.2017 mit einem neuen Inhalt versehenen § 114 StGB sind tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte bei Diensthandlungen als eigenständiger Straftatbestand mit einem im Mindestmaß verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) strafbewehrt. Der neue Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Es werden damit auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, unter Strafe gestellt. Streifenfahrten, Beschuldigtenvernehmungen, Befragungen von Straßenpassanten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten von Polizisten stellen nach geltender Rechtslage keine Vollstreckungshandlungen dar (BGH 06.05.1982 - 4 StR 127/82). Die Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB gelten auch für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Aber: Tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme durchführen, sollen nicht bestraft werden, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Auch sollen hierfür die Irrtumsregelungen des § 113 StGB gelten. Damit wird der Besonderheit von Vollstreckungssituationen Rechnung getragen. Für tätliche Angriffe gegen sonstige Diensthandlungen sollen die Privilegierungs- sowie die Irrtumsregelungen des § 113 Absätze 3 und 4 StGB dagegen nicht anwendbar sein. Hier gelten dieselben Rechtfertigungsgründe und Irrtumsregelungen wie bei allgemeinen Delikten.

3. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Mit § 115 StGB (vormals § 114 StGB) wird der Widerstand gegen Personen erfasst, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.

Der Kreis der von der Vorschrift erfassten Personen wird mit § 115 Abs. 3 StGB erweitert: Danach wird nach § 113 StGB auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.

Feuerwehrleute und Mitarbeiter anderer Rettungsdienste werden immer häufiger Ziel von Behinderungen und tätlichen Angriffen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Daher sollen unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten auch Feuerwehrleute und Hilfeleistende anderer Rettungsdienste ausdrücklich in die Rechtsfolgen des § 113 StGB einbezogen und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen geschützt werden.

Hinweis:

Zudem wurde zum 30.05.2017 der neue Straftatbestand "Behinderung von hilfeleistenden Personen" eingeführt. Siehe insofern den Beitrag "Unterlassene Hilfeleistung".

 Siehe auch 

Gewalt

Nötigung

Rauschtat

Sitzblockade

Unterlassene Hilfeleistung

Singelnstein/Puschke: Polizei, Gewalt und das Strafrecht - Zu den Änderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 3473

Schiemann: Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1846