Wettbewerbsregister
WRegG
WRegV
Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/12051
1 Allgemein
Das Wettbewerbsregister ist ein bei dem Bundeskartellamt eingerichtetes Register, das Auftraggeber im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge über das Vorliegen von Ausschlussgründen informiert (Vergaberecht - Anforderungen an die Auftragnehmer). Die Abfrage erfolgt elektronisch.
In der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) sind die Vorgaben für die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 des WRegG und den Behörden, Auftraggebern, Unternehmen und natürlichen Personen geregelt.
Wirtschaftsdelikte dürfen auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben. Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten - insbesondere, aber nicht nur, im Zusammenhang mit Korruption - strafbar gemacht oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, soll nicht zulasten von rechtstreuen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Vielmehr müssen Unternehmen, denen gravierende Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund hatten mehrere Bundesländer in ihrem Zuständigkeitsbereich Gesetze über sogenannte Korruptionsregister erlassen oder per Erlass Korruptionsregister eingeführt, um Wirtschaftskriminalität im öffentlichen Auftragswesen zu bekämpfen. Dabei waren die Unterschiede zwischen den einzelnen Landesregistern erheblich.
Nunmehr ist mit dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) eine einheitliche und umfassende Gesamtregelung der Materie auf Bundesebene durch Schaffung eines Bundesregisters rechtlich verankert.
2 Eintragungen in das Register
§ 2 WRegG regelt die Voraussetzungen für die Eintragung eines Unternehmens in das Register. Die Eintragung eines Unternehmens in das Register ist grundrechtsrelevant. Aus diesem Grund sind die Rechtsverstöße, die zu einer Eintragung führen, konkret und abschließend bezeichnet und es werden nicht mehr Delikte aufgeführt, als für die Prüfung des Ausschlusses von Vergabeverfahren erforderlich sind. Die Liste der einzutragenden Delikte orientiert sich daher an den vergaberechtlichen Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB. Neben den Straftatbeständen, die gemäß § 123 GWB zwingende Ausschlussgründe von der Teilnahme an Vergabeverfahren darstellen, werden als fakultative Ausschlussgründe gravierende Verstöße gegen Wettbewerbsrecht erfasst sowie Verstöße gegen bestimmte Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu denen bisher eine Abfragepflicht der Auftraggeber aus dem Gewerbezentralregister bestand.
Im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist in § 5 WRegG vorgesehen, dass betroffene Unternehmen vor ihrer Eintragung zu unterrichten sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Durch eine Unterrichtung vor der geplanten Eintragung wird dem betroffenen Unternehmen die nötige Information gegeben, die zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und zur Wahrnehmung der Möglichkeit des Rechtsschutzes erforderlich ist. Damit wird der Anspruch auf ein faires Verfahren gesichert. Die betroffenen Unternehmen können sich binnen zwei Wochen nach Mitteilung über die geplante Eintragung an die Registerbehörde wenden und Einwände vorbringen. Weist das Unternehmen zur Überzeugung der Registerbehörde nach, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, unterbleibt eine Eintragung oder - soweit möglich - es erfolgt eine Korrektur der fehlerhaften Daten. Die Registerbehörde kann die Frist zur Stellungnahme verlängern. Die Frist ist nach pflichtgemäßen Ermessen zu verlängern, wenn das Unternehmen schlüssig darlegt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
3 Abfragepflicht für Auftraggeber vor dem Vergabeverfahren
§ 6 WRegG verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, vor der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen bei der Registerstelle abzufragen, ob Eintragungen im Register zu demjenigen Bieter, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession vergeben will, vorliegen. Bei Bietergemeinschaften betrifft die Abfragepflicht alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen.
Die Abfragepflicht betrifft, soweit es sich um die Vergabe klassischer öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB handelt, sowohl Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Um den Aufwand sowohl für die Auftraggeber als auch für die Registerbehörde in einem vertretbaren Rahmen zu halten, wird jedoch eine Wertgrenze für die Abfragepflicht auf 30.000 Euro festgelegt. Diese entspricht den bisher bestehenden Wertgrenzen für verpflichtende Abfragen des Gewerbezentralregisters durch Auftraggeber in § 21 SchwarzArbG, § 21 AEntG und § 19 MiLoG.
Die Abfragepflicht gilt gemäß Absatz 1 Satz 1 für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB. Die Abfragepflicht gilt ferner für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 GWB, die zugleich öffentliche Auftraggeber sind und eine Sektorentätigkeit ausüben, und für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 GWB, allerdings nur dann, wenn der jeweils maßgebliche EU-Schwellenwert des § 106 GWB erreicht oder überschritten wird.
Eine Verpflichtung zur Abfrage besteht nicht bei Sachverhalten, für die das Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts vorsieht. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12051) insbesondere für vergaberechtsfreie Inhouse-Vergaben und Fälle der horizontalen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern.
4 Löschung der Eintragung
Die in § 7 WRegG vorgesehenen Löschungsfristen richten sich nach den Vorgaben in § 126 GWB über die Höchstdauer des zulässigen Zeitraums eines Ausschlusses von der Teilnahme an Vergabeverfahren. Der Zeitraum beträgt bei zwingenden Ausschlussgründen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung, bei fakultativen Ausschlussgründen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis.
Neben der zwingenden Löschungsregelung in § 7 WRegG aufgrund von Zeitablauf sind in § 8 WRegG Voraussetzungen genannt, unter denen das betroffene Unternehmen eine vorzeitige Löschung der Eintragung durch den Nachweis ausreichender Selbstreinigungsmaßnahmen erreichen kann.
Unter Selbstreinigung sind Maßnahmen zu verstehen, die ein Unternehmen ergreift, um seine Integrität wiederherzustellen und die Begehung von Straftaten oder schweren Fehlverhalten in der Zukunft zu verhindern. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstreinigung sind nach § 125 Absatz 1 GWB Maßnahmen zur Schadensregulierung, eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden zur Aufklärung des Sachverhalts sowie geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholung des Rechtsverstoßes. Das Unternehmen trägt als Verantwortlicher für das ihm zurechenbare Delikt oder Fehlverhalten die Darlegungs- und Beweislast für eine erfolgreiche Selbstreinigung.
Die auf Antrag des eingetragenen Unternehmens durchgeführte Prüfung der Selbstreinigungsmaßnahmen obliegt der Registerbehörde in eigener Verantwortung.