Werkvertrag - Gefahrtragung
1 Allgemein
Mit dem Ausdruck "Gefahrtragung" wird das Risiko der Vertragsparteien bezeichnet, dass sie aufgrund des Eintritts eines Ereignisses die Leistung ohne Gegenleistung erbringen müssen. Dabei wird zwischen der Leistungs- und der Preisgefahr unterschieden:
Leistungsgefahr ist dabei das Risiko des Schuldners, seine Leistung ohne Vergütung bis zum Eintritt des Leistungserfolges erneut erbringen zu müssen.
Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, trotz weiter bestehender Zahlungspflicht keinen Anspruch (mehr) auf das Werk zu haben.
2 Leistungsgefahr
Der Unternehmer trägt gemäß § 644 BGB grundsätzlich die Leistungsgefahr bis zur Abnahme, es sei denn es handelt sich um einen zufälligen Untergang des Werkes oder eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes. Die Beschädigung der bereits erbrachte Leistung durch ein Verschulden eines dritten Unternehmens ändert jedoch nichts an der Leistungsgefahr (BGH 08.03.2012 - VII ZR 177/11).
Ausnahmsweise muss der Unternehmer das Werk nicht erneut herstellen, wenn die Neuherstellung unmöglich ist, die Neuherstellung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder die Leistungspflicht sich bereits konkretisiert hat (Versand auf Verlangen des Bestellers).
Die Leistungsgefahr geht gemäß § 644 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Besteller über, wenn dieser mit der Annahme des Werkes in Verzug gerät.
3 Preisgefahr
- a)
Der Unternehmer trägt grundsätzlich bis zur Abnahme die Preisgefahr.
Dies bedeutet: Wird die Erfüllung der Vertragspflicht unmöglich und hat keine Partei die Unmöglichkeit zu vertreten, verliert der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch.
- b)
Der Besteller trägt die Preisgefahr auch schon vor der Abnahme in den folgenden Ausnahmen:
wenn er mit der Annahme in Verzug ist
wenn das Werk auf seinen Wunsch hin an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt wird
Der Besteller hat vor der Abnahme die bis dahin angefallene Teilvergütung und Auslagen zu bezahlen, wenn das Werk infolge eines Mangels des von ihm gelieferten Stoffes oder infolge einer von ihm erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist (Übergang der Preisgefahr). Dem Unternehmer darf kein Mitverschulden vorwerfbar sein.
Diese gesetzliche Regelung des Übergangs der Preisgefahr ist analog anwendbar, wenn der Untergang oder die Verschlechterung auf ein willentliches Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist. Die früher vertretene Sphärentheorie ist inzwischen aufgegeben.
4 Sonderregeln für den Bauvertrag VOB/B
Für den Bauvertrag VOB/B sind in § 7 VOB/B Sonderregeln für die Gefahrtragung von bestimmten Bereichen des Bauvertrags erlassen:
Schädigendes Ereignis:
Die Gefahrtragung betrifft eine Beschädigung der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung durch folgende Ereignisse:
höhere Gewalt
Krieg
Aufruhr
oder
andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
Geltungsbereich:
Alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen,
in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
Nicht:
die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile
die Baustelleneinrichtung und Absteckungen
Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind
Zeitpunkt:
Die Beschädigung muss vor der Abnahme erfolgt sein.
Rechtsfolge:
Der Auftragnehmer kann die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abrechnen und außerdem die Kosten verlangen, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.