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Werkunternehmerpfandrecht

 Normen 

§ 647 BGB

 Information 

Gesetzliches Pfandrecht des Werkunternehmers zur Sicherung seiner vertraglichen Forderungen.

Das Werkunternehmerpfandrecht entsteht an allen Sachen, die der Unternehmer auf Grund eines Werkvertrages im Besitz hat. Es kann zur Durchsetzung aller vertraglicher Ansprüche des Werkunternehmers gegen den Besteller geltend gemacht werden, so z.B. für den Vergütungsanspruch, den Anspruch auf Ersatz der Auslagen gemäß § 645 BGB oder den Schadensersatzanspruch auf Grund des Verzuges des Bestellers gemäß § 642 BGB.

Der gutgläubige Erwerb des Pfandrechts an Sachen, die einem Dritten gehören, ist nicht möglich.
Bedeutung hat dies für Kfz-Reparaturwerkstätten, die an Fahrzeugen, die sich auf Grund eines Leasingvertrages oder eines Eigentumsvorbehalts nicht im Eigentum des Bestellers befinden.
Jedoch kann dem Werkunternehmer nach dem Urteil OLG Hamm 12.02.2004 - 21 U 165/03 ggf. ein Zurückbehaltungsrecht zustehen.

Das gesetzliche Pfandrecht erstreckt sich bei Fahrzeugen auch auf den Kfz-Brief.

In der Praxis wird mit den Bestellern des Reparaturvertrages oftmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht vereinbart.

Gemäß § 1247 BGB sind die Vorschriften des rechtsgeschäftlich entstandenen Pfandrechts auf das Werkunternehmerpfandrecht anzuwenden.

 Siehe auch 

Pfandrecht

Sicherheitsleistung - Baurecht

Vermieterpfandrecht

OLG Köln 25.02.1993 - 12 U 120/92

OLG Köln 16.06.1976 - 2 U 23/76

Schreiber: Der Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts; Jura 1995, 497