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Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

Normen

IWG

RL 2003/98 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

RL 2013/37 zur Änderung der RL 2003/98

Information

Informationen öffentlicher Stellen sind Dokumente, die von öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags erhoben, erstellt, reproduziert und verbreitet werden. Der öffentliche Sektor eines jeden Landes hat die größte nationale Informationssammlung, die ein bedeutendes Wirtschaftspotenzial beinhaltet.

Die Europäische Union hat die RL 2003/98 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Public-Sector-Information- (PSI-)-Richtlinie) erlassen, die zuletzt durch die RL 2013/37 geändert wurde. Die Richtlinien regeln u.a. die kommerzielle und die nichtkommerzielle Weiterverwendung dieser Informationen, sofern diese von dem Mitgliedsstaat zur Weiterverwendung freigegeben wurden.

Ziel der Richtlinien ist es, Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors zu vereinheitlichen und neue Möglichkeiten für den Zugang zu und den Erwerb von Kenntnissen in einer Informations- und Wissensgesellschaft zu erschließen. Es geht um die - vornehmlich digitale - Nutzung von Inhalten vor allem durch kleine aufstrebende Unternehmen und insbesondere auch um die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dabei nimmt die Richtlinie den öffentlichen Sektor - also die Gesamtheit der öffentlichen Stellen - in den Blick, der ein breites Spektrum an Informationen erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet. Dazu zählen etwa die Bereiche Soziales, Wirtschaft, Recht, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung, um nur einige Beispiele zu nennen. Diese Informationen sind für die Weiterverwendung in Produkten und Diensten mit digitalen Inhalten interessant und auch im Hinblick auf zunehmende mobile Anwendungen wirtschaftlich bedeutsam.

Der Inhalt wurde mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz in das deutsche Recht umgesetzt.

Gegen Entscheidungen der Behörden nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz ist gemäß § 5 IWG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Widerspruch und Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz).

Die Änderungsrichtlinie RL 2013/37 trägt dem Umstand Rechnung, dass die verfügbare Datenmenge seit dem Erlass der ursprünglichen Richtlinie erheblich zugenommen hat und Technologien zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten kontinuierlich weiterentwickelt wurden. Neue Dienste und Anwendungen beruhen auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten. In diesem Zusammenhang hat sich unter dem Stichwort "Open (Government) Data" weltweit die Praxis des Bereitstellens von maschinenlesbaren Daten durch Regierungen und Verwaltungen entwickelt. Die Daten stehen zur Weiterverwendung durch Dritte zur Verfügung, um Wirtschaftswachstum und Transparenz zu fördern. Die Änderungsrichtlinie ist im Rahmen der Open-Data-Strategie der EU-Kommission entstanden. Die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich daraus ergeben, sollen besser genutzt werden. Insbesondere soll erreicht werden, dass ein grenzübergreifendes Angebot von Produkten und Dienstleistungen besteht, das die Weiterverwendung vergleichbarer Datensätze europaweit ermöglicht.

Das geht nur, wenn die Weiterverwendung in der EU unter gleichen Voraussetzungen erlaubt ist und nicht wie zuvor unterschiedlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten beziehungsweise der betreffenden öffentlichen Stellen unterliegt. Nach der Änderungsrichtlinie stehen zugängliche Informationen öffentlicher Stellen im Anwendungsbereich der Richtlinie zur Weiterverwendung zur Verfügung, ohne das dies noch von den öffentlichen Stellen entschieden werden müsste (Grundsatz der Weiterverwendung). Weiterhin werden Bibliotheken, Museen und Archive, die zugleich öffentliche Stellen sind, in den Anwendungsbereich einbezogen sowie Entgelt- und Transparenzbestimmungen präzisiert. Im Hinblick auf die Digitalisierung von Kulturbeständen werden besondere Regeln zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen eingeführt.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4614) gemäß Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

metis