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Wechselprozess

Normen

§§ 602 - 605a ZPO

WG

Information

Unterart des Urkundenprozesses.

Werden im Urkundenprozesses Ansprüche aus Wechsel gestellt, gelten die Sondervorschriften der §§ 602 ff. ZPO.

Die gesonderte Verfahrensart des Wechselprozesses ist statthaft bei der Geltendmachung von in einem Wechsel verbrieften Ansprüchen, nicht jedoch bei Klagen auf Herausgabe eines Wechsels, dem Einfordern von Schadensersatz etc.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt (BGH 21.06.2007 - IX ZR 231/04).

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