Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Wechselprozess

 Normen 

§§ 602 - 605a ZPO

WG

 Information 

Unterart des Urkundenprozesses.

Werden im Urkundenprozesses Ansprüche aus Wechsel gestellt, gelten die Sondervorschriften der §§ 602 ff. ZPO.

Die gesonderte Verfahrensart des Wechselprozesses ist statthaft bei der Geltendmachung von in einem Wechsel verbrieften Ansprüchen, nicht jedoch bei Klagen auf Herausgabe eines Wechsels, dem Einfordern von Schadensersatz etc.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt (BGH 21.06.2007 - IX ZR 231/04).

 Siehe auch 

Scheckprozess

BGH 28.10.1993 - III ZR 175/92 (Wechselprozess auch bei wechselrechtlicher Schiedsvereinbarung)

Burhoff: Grundzüge des Wechselrechts; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2005, 2957