Waldschutz
Waldschutz- bzw. Forstgesetze der Länder
Baden-Württemberg: LWaldG,BW
Bayern: BayWaldG
Berlin: LWaldG,BE
Brandenburg: LWaldG,BB
Bremen: BremWaldG
Hamburg: LWaldG,HH
Hessen: HWaldG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: LWaldG,MV
Niedersachsen: NWaldLG
Nordrhein-Westfalen: LFoG,NW
Rheinland-Pfalz: LWaldG,RP
Saarland: LWaldG,SL
Sachsen: SächsWaldG
Sachsen-Anhalt: WaldG LSA,ST
Schleswig-Holstein: LWaldG,SH
Thüringen: ThürWaldG
ForstAusglG
1 Allgemein
Der umweltrechtliche Schutz des Waldes ist im Bundeswaldgesetz sowie in den Wald- bzw. Forstgesetzes der Länder normiert. Aufgaben, Funktion und Bedeutung des Waldes für die Umwelt sind in § 1 BWaldG festgehalten. Danach wird die Erhaltung des Waldes sowie die nachhaltige Sicherung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wegen seiner Bedeutung für
die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
das Klima,
den Wasserhaushalt,
die Reinhaltung der Luft,
die Bodenfruchtbarkeit,
das Landschaftsbild,
die Agrar- und Infrastruktur
und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion)
angestrebt.
Hinweis:
Neben dem Umweltschutz zielt das Gesetz jedoch auch auf eine Förderung der Forstwirtschaft sowie auf die Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer ab.
2 Rechtsgrundlagen
In den Waldgesetzen des Bundes und der Länder sind nicht alle Regelungen zum Schutz des Waldes normiert. Vor allem die Gesetze, die die Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden bezwecken, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Immissionsschutzgesetze der Länder, enthalten wohl die wichtigsten Regelungen zum Schutz des Waldes. Sie bekämpfen die Ursache für das flächendeckende Waldsterben, und zwar die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers.
Weitere bei der Durchführung des Waldschutzes anzuwendende Rechtsgrundlagen sind
das Pflanzenschutzgesetz einschließlich der Anwendungsverordnungen der Länder und
gesonderte Verordnungen der Länder, wie z.B. in Bayern die Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern.
3 Waldsterben
Hauptursache des Waldsterbens sind saure Niederschläge bzw. die in diesen Niederschlägen enthaltenen Hauptschadstoffe Schwefeldioxid und Schwefeloxid (aber auch andere Schadstoffe, z.B.: Schwermetalle, Fluorwasserstoffe, Photooxidantien). Ausgestoßen werden diese Schadgase aus Kraftwerken, Industrieanlagen, Kraftfahrzeugen, aber auch durch die privaten Haushalte.
Direkte Schäden erleiden durch das Waldsterben zunächst die Waldbesitzer. Eine Haftung der öffentlichen Hand aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs besteht nicht, da für das Waldsterben, welches die Folge eines allgemeinen ökologischen Schadens ist, kein bestimmter Verursacher ausgemacht und zur Verantwortung gezogen werden kann (siehe auch Umweltschäden).
4 Walderhebungen
Gemäß § 41a BWaldG ist alle zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern.
Dabei können auch Daten zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der Waldböden (Bodenzustandserhebung), zur Vitalität der Wälder sowie zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen erhoben werden.