Rechtswörterbuch

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Waisenrente

 Normen 

§ 48 SGB VI

§ 66 f. SGB VI

§ 78 SGB VI

§ 87 SGB VI

§ 97 SGB VI

 Information 

Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach dem Tod des Rentenversicherten erhalten gemäß § 48 SGB VI seine Kinder auf Antrag Waisenrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat.

Waisenrentenberechtigte Kinder im Sinne des § 48 SGB VI sind:

  • die leiblichen Kinder

  • adoptierte Kinder

  • Stiefkinder und Pflegekinder, die in dem Haushalt des verstorbenen aufgenommen waren

  • Enkel und Geschwister, die in dem Haushalt des verstorbenen Versicherten aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

Die Haushaltsaufnahme erfordert neben der räumlichen Nähe des Zusammenlebens auch die Gewährung von Unterhaltsleistungen als Geldleistung oder in der Form der Betreuung. Eine Haushaltsaufnahme ist daher abzulehnen, wenn das Kind mit seiner Mutter in einer abgeschlossenen Wohnung in dem Haus des verstorbenen Versicherten lebt, die Mutter die marktübliche Miete zahlt und von dem Verstorbenen keine Betreuungsleistungen erbracht wurden.

Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- oder Berufsausbildung, der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie für behinderte Kinder ist die Zahlung von Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.

Auch während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes wird die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen.

Die Rente für eine Halbwaise beträgt 10 % der Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Die Rente für eine Vollwaise beträgt 20 % der Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (Rentenartfaktor). Die so ermittelten Beträge erhöhen sich um einen individuellen Zuschlag (§ 78 SGB VI). Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, wird nur die höchste Rente gewährt. Wird eine Waise als Kind angenommen, endet damit nicht der Anspruch auf die Waisenrente.

Eigenes Einkommen des Berechtigten ist seit dem 01.07.2015 nicht mehr auf die Rente anzurechnen, dies gilt nunmehr auch für den Zeitraum ab Volljährigkeit.

Stirbt der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne selbst eine Rente bezogen zu haben, sind - wie bei der Erwerbsminderungsrente - auch bei der Hinterbliebenenrente Rentenabschläge hinzunehmen.

 Siehe auch 

Altersrente

Rentenversicherungsträger

Wartezeit

BSG 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R (Kein Anspruch auf Waisenrente bei Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst)

BSG 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R (Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung)

BSG 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R (Waisenrente bei Unterbrechung einer Übergangszeit durch Kindererziehung)

BSG 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R (Zulässigkeit der Altersbegrenzung)

BFH 17.09.2008 - III B 97/07 (Waisenrente als Einkünfte und Bezüge des Kindes)

Leuering\Rubner: Die Aufhebbarkeit von Pensionszusagen mit Witwen- und Waisenrente; NJW-Spezial 2015, 15

Jung: Das Problem der Zweitausbildung bei der Unfall-Waisenrente nach § 67 SGB VII; Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung - BPUVZ 2014, 517