Wahlschuld Normen §§ 262 - 265 BGB Information Wahlmöglichkeit der Leistung.Als Wahlschuld wird die Möglichkeit des Gläubigers oder des Schuldners bezeichnet, die Leistung aus mehreren Leistungsmöglichkeiten auszuwählen. Siehe auch ErsetzungsbefugnisDrucken