Rechtswörterbuch

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Wahlschuld

 Normen 

§§ 262 - 265 BGB

 Information 

Wahlmöglichkeit der Leistung.

Als Wahlschuld wird die Möglichkeit des Gläubigers oder des Schuldners bezeichnet, die Leistung aus mehreren Leistungsmöglichkeiten auszuwählen.

 Siehe auch 

Ersetzungsbefugnis