Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Mit der Einlegung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage beginnt grundsätzlich automatisch auch der vorläufige Rechtsschutz gegenüber belastenden Verwaltungsakten, es tritt der sogenannte Suspensiveffekt ein: die Wirkung des belastenden Verwaltungsakts wird aufgeschoben.
Die Ausnahmen sind in § 80 Abs. 2 VwGO geregelt. In diesen Fällen bleibt der Verwaltungsakt sofort vollziehbar, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Es handelt sich um Verwaltungsakte,
die Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten
Hinweis:
"Die Kosten einer Ersatzvornahme (hier: Abschleppkosten) zählen nicht zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO" (VGH Baden-Württemberg 18.07.2019 - 1 S 871/19).
oder
unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten betreffen,
deren sofortige Vollziehbarkeit in anderen Gesetzen geregelt ist oder
deren sofortige Vollziehbarkeit bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen durch die Behörde besonders angeordnet ist.
Möchte der Betroffene in diesen Fällen trotzdem die Sicherheit eines vorläufigen Rechtsschutzes haben, so stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
In dem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:
Der Betroffene muss nach § 80 Abs. 6 VwGO grundsätzlich zunächst bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 Abs. 4 VwGO stellen. Erst nachdem er dies erfolglos versuch hat, kann er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) beim Verwaltungsgericht beantragen.
Ausnahmsweise kann das Verwaltungsgericht direkt angerufen werden, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 S. 2 VwGO).
In dem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 2 - 4 VwGO:
Es kann direkt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Gericht gestellt werden (Grund: in diesen Fällen ist regelmäßig Eile geboten).
In dem Fall, dass der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, die Verwaltung aber irrtümlich von einer sofortigen Vollziehbarkeit ausgeht:
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach einem Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage feststellen.
Hinweis:
Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt begriffsnotwendig voraus, dass ein (anderer) Rechtsbehelf bereits erhoben worden ist. Der Rechtsschutzsuchende muss daher zumindest zeitgleich mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOWiderspruch (bzw. Anfechtungsklage) erheben.