Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
1 Allgemein
Für einen effektiven Rechtsschutz reicht die Möglichkeit der Klage gegen ein Handeln bzw. gegen ein Unterlassen bestimmter Maßnahmen durch die Behörden dann nicht aus, wenn schnelles Handeln gefragt ist, etwa weil die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts unmittelbar bevorsteht und die Schaffung vollendeter Tatsachen droht.
Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsrecht ist in zwei Bereiche unterteilt:
- a)
Der vorläufige Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt:
- b)
Geht es nicht um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO.
Praxistipp:
Es kann mitunter schwierig zu entscheiden sein, ob vorläufiger Rechtsschutz mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. Dies sollte im Einzelfall jedoch nicht davon abhalten, möglichst umgehend ein dringendes vorläufiges Rechtsschutzgesuch zu formulieren, da das Verwaltungsgericht gemäß § 88 VwGO nicht an einen bestimmten Antrag, sondern nur an das Begehren des Antragstellers gebunden ist. Das Gericht wird also z.B. einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO behandeln, wenn der Sache nach nur ein solcher in Betracht kommt.
2 Rechtsmittel
Die Entscheidungen (Beschlüsse) des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können nach Maßgabe des § 146 Abs. 4-6 VwGO mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Ebenso wie bei der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile, muss dieses Rechtsmittel zuvor vom OVG zugelassen worden sein. Die Zulassungsgründe entsprechen denen der Berufung.