Rechtswörterbuch

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Vorgezogene Altersrente SGB II

 Normen 

§ 12a SGB II

UnbilligkeitsV

 Information 

Grundsatz:

Nach dem SGB II anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet, vorrangig andere Leistungen in Anspruch zu nehmen (Nachrang der Grundsicherung für Arbeitssuchende). Gemäß § 12a S. 1 SGB II sind Hilfsbedürftige jedoch nur dann verpflichtet, eine andere Sozialleistung vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden, beseitigt, verkürzt oder vermindert wird.

Verpflichtung zur Beantragung der Altersrente vor der Inanspruchnahme von Leistungen des SGB II:

Da der Leistungsberechtigte nach diesen Vorgaben grundsätzlich auch die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen müsste (und es dadurch zu Abschlägen in der Rentenhöhe käme), bestimmt § 12a S. 2 SGB II einen festen Zeitpunkt zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente:

Leistungsberechtigte sind bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Pflicht sind in der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung) geregelt:

Ausnahmen:

Gemäß § 12a S. 2 SGB II i.V.m. § 1 UnbilligkeitsV (Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II) sind Leistungsberechtigte auch nach der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Eine Unbilligkeit ist bei Vorliegen der in den §§ 2 - 6 UnbilligkeitsV genannten Gründen gegeben:

  • Wenn die Inanspruchnahme der Altersrente zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde (§ 2 UnbilligkeitsV).

  • Wenn der Leistungsberechtigte die Altersrente in nächster Zukunft abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte (§ 3 UnbilligkeitsV).

  • Solange der Leistungsberechtigte sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielt (§ 4 UnbilligkeitsV).

  • Wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft machen kann, dass er in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben wird (§ 5 UnbilligkeitsV).

  • Wenn der Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden würde (§ 6 UnbilligkeitsV). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 % der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a SGB II) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II.

    Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Aber: Rechtsänderung zum 01.01.2023:

Für den Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.2026 entfällt gemäß § 12a S. 3 SGB II die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters vollständig. Unberührt bleibt die weiter bestehende Pflicht, eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen. Die Regelung dient insbesondere dem Ziel, ältere erwerbsfähige Personen nicht durch Verweisung in die Rente wegen Alters dem Arbeitsmarkt zu entziehen.

 Siehe auch 

Ältere Arbeitnehmer

Arbeitslosengeld II - Freibeträge

Bürgergeld - Sanktionen

Estelmann: SGB II. Kommentar; 1. Auflage 2023