Rechtswörterbuch

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Verwaltungshandeln - intern

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Das interne Verwaltungshandeln kann durch die übergeordnete Stelle durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften u.ä. abstrakt oder durch Anweisungen u.ä. konkret geregelt werden.

Der Beamte ist auf Grund seiner Gehorsamspflicht verpflichtet, den Weisungen entsprechend zu handeln, sofern sie ihn als Amtswalter und nicht seine Persönlichkeitsrechte betreffen.

Kommt es nicht zur Außenwirkung, stehen dem Adressaten keine Rechtsmittel zur Verfügung. Er muss im Sinne der Verwaltungsvorschrift o.ä. entscheiden.

 Siehe auch 

Aufsichtsmittel gegenüber den Kommunen