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Versteigerergewerbe

Normen

§ 34b GewO

VerstV

Information

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt nach § 34b GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind bei diesem Gewerbezweig besonders hoch. In der Regel besitzt sie nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Vergehen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin der örtlich zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Einzelheiten der Versteigerung ergeben sich aus der Versteigerungsverordnung.

Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb von sechs Tagen versteigert werden können, darf gemäß § 3 Abs. 3 VerstV die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten.

Keine Pflichten mehr sind:

  • Die Verpflichtung des Versteigerers zur Bekanntmachung der Versteigerung und zum Aushängen der Versteigerungsbedingungen etc.

  • Die Verpflichtung, die Versteigerungsbedingungen in dem Versteigerungsvertrag aufzuführen. Die Vorschrift über Versteigerungsbedingungen ist gänzlich entfallen.

  • Die Verpflichtung des Versteigerers, dem Auftraggeber den Ort und die Zeit mitzuteilen.

  • Das Bestehen von Sonderregelungen für Briefmarkenversteigerungen.

  • Die Beschränkung bei einer Versteigerung in einer Wohnung auf das Wohnungsgut.

  • Die Verpflichtung, dass der Versteigerer bzw. bei einer juristischen Person deren gesetzlicher Vertreter die Versteigerung persönlich zu leiten hat.

  • Das Verbot der Abgabe geistiger Getränke in den Versteigerungsräumen während der Versteigerung.

  • Das Verbot des Versteigerers, Mitbieter durch Personen, die nur zum Schein mitbieten, zum Überbieten zu verleiten.

  • Die Verpflichtung des Versteigerers, vor der Aufforderung zum Bieten den Versteigerungsgegenstand genau zu bezeichnen bzw. die Nummer des Verzeichnisses anzugeben und die Gegenstände in der in dem Verzeichnis aufgeführten Reihenfolge zu versteigern.

  • Die Verpflichtung des Versteigerers, über die Versteigerung eine Niederschrift zu führen, in der die Versteigerungsgegenstände, das höchste Gebot und die zurückgewiesenen Gebote aufgeführt sind.

metis