Rechtswörterbuch

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Versicherungsberichterstattung

 Normen 

BerVersV

§ 39 VAG

 Information 

Gemäß § 39 VAG kann das Bundesfinanzministerium eine Rechtsverordnung erlassen, die Versicherungsunternehmen zu den in § 39 VAG aufgeführten Informationen verpflichtet.

Die Berechtigung zum Erlass einer derartigen Rechtsverordnung wurde auf das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen übertragen.

Diese Rechtsverordnung wurde als Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) erlassen. Gemäß § 1 BerVersV sind Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, verpflichtet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorzulegen, der folgenden Inhalt hat:

  • die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen nach Maßgabe der §§ 2 - 7 BerVersV

  • formgebundene Erläuterungen gemäß §§ 9 - 14 BerVersV

  • sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß §§ 16, 17 BerVersV

  • die in § 18 BerVersV aufgeführten ergänzenden Unterlagen

Die Vorlage der Unterlagen ist innerhalb der in den einzelnen Vorschriften geregelten Frist zu erteilen.

Eine Verletzung der Vorlagepflicht (Vorlage erfolgt nicht, nicht fristgemäß, nicht vollständig oder nicht richtig) stellt gemäß § 25 BerVersV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann.

 Siehe auch 

Versicherungsaufsicht

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Versicherungsvertrag