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Verpflichtungsklage - Subventionen

 Normen 

§ 42 VwGO

 Information 

Bei Verpflichtungsklagen, deren Klagegegenstand eine Subventionsgewährung ist, ist zu beachten, dass die Verwaltung ein Wahlrecht haben kann, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird.
Folge einer privatrechtlichen Handlungsform ist, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern ein Zivilgericht zuständig ist.

Vielfach entscheidet die Verwaltung nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie. Danach unterliegt die Frage, ob eine Subvention gewährt wird, dem öffentlichen Recht; die Frage, wie die Gewährung ausgestaltet wird, dem Privatrecht.

Im Einzelnen muss zwischen den verschiedenen Arten von Subventionen differenziert werden:

Subventionen können u.a. als Darlehen, Bürgschaften oder verlorene Zuschüsse gewährt werden.

Darlehen i.S.d. Subventionsrechts ist die befristete und Gewährung eines Geldbetrages unter gleichzeitiger Gewährung eines Zinssatzes. Die Rechtsform der Entscheidung ist nach der Zwei-Stufen-Theorie zu entscheiden.

Verlorene Zuschüsse sind Geldleistungen, die zinslos gewährt und nicht zurückgezahlt werden. Sie sind, da die Bewilligung und die Gewährung abschließend in einem Akt zusammenfallen, gänzlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Bürgschaften des Staates gegenüber einem Kreditinstitut zugunsten eines Landwirtes werden nach der Zwei-Stufen-Theorie gewährt.

 Siehe auch 

Abgrenzung Öffentliches Recht - Privatrecht

Verpflichtungsklage