Verkehrsunfall - Rechtsanwaltsgebühren
Gesetzlich nicht geregelt.
1 Abrechnungsgrundsätze der Versicherungen
Einige Versicherungsgesellschaften haben sich zur Abrechnung von Kfz-Haftpflichtversicherungsschäden nach den folgenden Grundsätzen bereit erklärt, so z.B. die Öffentlichen Versicherungen Oldenburg sowie die Allianz-Versicherung. Im Einzelnen sollte sich der Rechtsanwalt bei der Versicherungsgesellschaft nach der Anerkennung dieser Abrechnungsgrundsätze erkundigen.
Die außergerichtliche Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden ist danach wie folgt zu vergüten:
Bei der vollständigen außergerichtlichen Regulierung von Haftpflichtschäden (Kraftfahrzeughaftpflicht und Allgemeine Haftpflicht) im Rahmen ihrer Eintrittspflicht zahlen die Versicherungen eine Geschäftsgebühr von 1,8 nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnisses aus dem Entschädigungsbetrag, ohne Rücksicht darauf, ob der Fall schlicht abgerechnet, verglichen oder besprochen wurde.
Sind Gegenstand der Regulierung auch Körperschäden, erhöht sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 EUR auf 2,1.
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere durch ein Unfallereignis Geschädigte, so errechnet sich der Gegenstandswert aus der Summe der Erledigungswerte. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen auf 2,4.
Sind Gegenstand der Vertretung mehrerer Geschädigter auch Körperschäden, so erhöht sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 EUR auf 2,7.
Die Auslagen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. einer individuellen Vereinbarung.
2 Höhe der RGV-Abrechnung in den sonstigen Fällen
Die Abwicklung eines durchschnittlichen bzw. normalen Verkehrsunfalls rechtfertigt nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine 1,3-fache Gebühr (BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05).
In unterdurchschnittlichen Fällen kann die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 jedoch unbillig sein. Dies kann z.B. bei einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers bei einem Verkehrsunfall der Fall sein, es sei denn, dass eine derartige Regulierung auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruht (BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05).
So ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der Abwicklung eines einfachen Verkehrsunfallmandats (eindeutige Haftungslage, Verwendung von Textbausteinen) mit einem Schaden von bis zu 3.500,00 EUR nur mit einer Gebühr von 0,9 nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnisses abzurechnen. Eine Gebühr von 1,3 kann in diesen Fällen nicht verlangt werden.
3 Ausschluss der Übernahme der Rechtsanwaltsvergütung
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH 08.05.2012 - VI ZR 196/11) "ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war".
Die Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung kann ausgeschlossen sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherung ihrer Leistungspflicht nicht nachkommen wird (BGH s.o.).