Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verkehrslärm

 Normen 

§ 38 BImSchG

§§ 41 - 43 BImSchG

16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-VO)

24. BImSchV (Verkehrswegeschallschutzmaßnahmen-VO)

FluLärmG

MbLärmschV

 Information 

1. Allgemein

Der Begriff Verkehrslärm wird oft als Synonym für Straßenverkehrslärm verwendet, es handelt sich jedoch um einen Oberbegriff, unter den neben dem Straßenverkehrslärm weitere Lärmarten fallen wie Fluglärm, Lärm von Wasserstraßen oder von Straßenbahnen, Schienenverkehrslärm von Eisenbahnen.

Der Verkehrslärmschutz nimmt innerhalb des Schutzes vor Geräuschimmissionen (Schallschutz) einen besonderen Platz ein. Besondere Regelungen des Verkehrslärmschutzes finden sich daher u.a. in §§ 30 Abs. 1, 45 StVO, § 49 StVZO, § 38 BImSchG, §§ 41-43 BImSchG, in der16. BImSchV, in der 24. BImSchV sowie im FluLärmG und in der MbLärmschV.

2. Schutz vor Verkehrslärm

Dem Verkehrslärmschutz liegt - verkehrsartübergreifend - ein dreistufiges System zur Bekämpfung des Verkehrslärmes zugrunde:

  1. a)

    An erster Stelle steht die Vermeidung von Verkehrslärmbelastungen. Daher werden durch Gesetze, Verordnungen etc. bestimmte Anforderungen an die Eigenschaften von Produkten (Fahrzeuge) gestellt, die eine Reduzierung der Geräuschemissionen nach Maßgabe des Standes der Technik vorsehen (Lärmreduzierung an der Quelle); des Weiteren werden bestimmte Anforderungen an den Umgang mit bzw. die Bedienung von Fahrzeugen gestellt (z.B. nach § 30 StVO); schließlich soll die Verkehrsplanung Lärmschutzvorsorge treffen, also möglichst so planen, dass Verkehrslärmbelästigungen gar nicht erst entstehen können. Besondere Bedeutung für den planerisch vorsorgenden Lärmschutz kommt dabei auch der Festsetzung der Baugebiete durch die Bauleitplanung zu, da die nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte nach der Lärmempfindlichkeit der Baugebiete nach den §§ 2 - 9 BauNVO festgelegt werden.

    Nach Maßgabe des § 41 BImSchG hat ein Planungsträger sicherzustellen, dass durch die geplante Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht. § 41 BImSchG setzt der Planung insoweit eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze, als die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden dürfen

    Nach der Entscheidung BVerwG 24.05.2007 - 4 BN 16.07 bedeutet dies freilich nicht, dass eine Planung stets abwägungsgerecht ist, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründet. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt.

    Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen lässt sich nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann nach dieser Entscheidung zum Abwägungsmaterial gehören. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.

  2. b)

    Ist die Entstehung von Verkehrslärm nicht zu vermeiden, soll in erster Linie ein aktiver Lärmschutz (auch aktiver Schallschutz genannt) dazu führen, dass Belastungen Dritter vermieden werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind z.B. die Errichtung von Lärmschutzwällen oder -mauern, die Absenkung oder Höherlegung von Straßen, die Abdeckung durch Tunnelanlagen usw.

  3. c)

    Sind aktive Schallschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht möglich oder stehen die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG, greift lediglich ein passiver Schallschutz, der die Auswirkungen des Lärms auf den Betroffenen mildern soll. Unter die passiven Schallschutzmaßnahmen fallen hauptsächlich Schallschutzfenster, lärmdämmende Baumaterialien und Dämmungen an Wänden und Dächern.

Weitere Ausführungen siehe unter Verkehrslärm - Verhältnismäßigkeitsklausel des § 41 Abs. 2 BImschG.

3. Europäische Richtlinie

Der Inhalt der EU-RichtlinieRL 2002/49 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde mit den §§ 47a - 47f BImSchG in das deutsche Recht umgesetzt.

Der Regelungsbereich der RL 2002/49 betrifft Geräuschimmissionen. Erstmals hat die Europäische Union Regelungen zu Geräuschimmissionen erlassen. Ziel der Richtlinie ist die Erfassung der Lärmbelästigung nach objektiven Kriterien sowie die Bekämpfung der Geräuschimmissionen. Die Festlegung von Grenzwerten für Geräuschimmissionen unterliegt dem Bewertungsspielraum der Mitgliedstaaten.

Zu den Inhalten siehe den Beitrag " Schallschutz".

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

Schallschutz

TA Lärm

BGH 14.06.2007 - VII ZR 45/06 (Schallschutz bei Doppelhaushälften)

BGH 10.12.2004 - V ZR 72/04 (Entschädigung bei Fluglärm)

Boldt: Wann liegt eine mangelhafte Schalldämmung im modernen Wohnungsbau vor? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2961

Koch: Aktuelle Probleme des Lärmschutzes, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2000, 490

Kralik: Neue Lärmschutz-Richtlinien-Straßenverkehr; KommunalPraxis Bayern; KommP BY 2009, 82

Schulze-Fielitz: Lärmschutz bei der Planung von Verkehrsvorhaben, Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2001, 181

Spiegels: Zum Lärmschutz bei der Überplanung einer Gemengelage - Abwägung und planerische Festsetzungsmöglichkeiten; Baurecht - BauR 2007, 315

Vallendar: Verkehrslärmschutz im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Umwelt- und Planungsrecht - UPR 2001, 171