Rechtswörterbuch

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Verjährung von Straftaten

 Normen 

§§ 78 - 79b StGB

 Information 

1. Allgemein

Bei der Verjährung im Strafrecht ist zwischen der

zu unterscheiden.

2. Verfolgungsverjährung

Mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung sind die Ahndung der Tat sowie die Anordnung von Maßnahmen ausgeschlossen. Die für die verschiedenen Straftaten geltenden Verjährungsfristen für die Verfolgung der Straftaten sind in § 78 StGB aufgeführt.

Diese sogenannte Flucht in dieVerjährung ist durch eine Ergänzung des § 78b StGB ausgeschlossen worden. § 78b StGB bestimmt die Tatbestände, in denen die Verfolgungsverjährung ruht.

Im Januar 2015 wurde die Altersgrenze des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den in der Norm genannten Sexualstraftaten auf die Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers angehoben. Nicht wenige Opfer sind erst nach vielen Jahren oder gar Jahrzehnten - ggf. erst nach einer Therapie oder zumindest einem vollständigen Lösen aus einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter - in der Lage, über das Geschehene zu sprechen und gegen den Täter vorzugehen.

Gemäß des angefügten Absatzes 5 des § 78b StGB ruht die Verfolgungsverjährung, wenn sich der Täter in einem ausländischen Staat aufhält und die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat gestellt hat. Das Ruhen der Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens bei dem Staat und endet mit

  • der Übergabe des Täters an die deutschen Behörden

    oder

  • dem Verlassen des Hoheitsgebietes des ersuchten Staates durch den Täter auf andere Weise

    oder

  • dem Eingang der Ablehnung des Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden

    oder

  • der Rücknahme des Ersuchens durch die deutschen Behörde.

3. Vollstreckungsverjährung

Der Eintritt der Vollstreckungsverjährung schließt die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßnahme aus.

 Siehe auch 

Absehen von Strafe

Auslieferung - Deutsche Staatsangehörige

Ermittlungsverfahren

Europäischer Haftbefehl

Staatsanwaltschaft

Verjährung - Fristen

BGH 06.02.2002 - 5 StR 476/01 (Ruhen der Verjährung von in der DDR begangenen Straftaten)

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014

Meyer: Die strafrechtliche Verjährung; Juristische Arbeitsblätter - JA 2014, 342

Mitsch: Neuregelung beim Ruhen der Verjährung während des Auslieferungsverfahrens; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3036