Rechtswörterbuch

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Vereinsverbot

 Normen 

Art. 9 Abs. 2 GG

§§ 3 ff. VereinsG

VereinsGDV

 Information 

1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Vereinsverbots

Art. 9 Abs. 2 GG enthält eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Hinweis:

Zur Bestimmung des Begriffs des Vereins i.S.v. §§ 2 ff. VereinsG siehe die Entscheidung BVerwG 14.05.2014 - 6 A 3/13.

Die vorgenommene Aufzählung der Verbotsgründe ist abschließend, auf andere Gründe kann ein Vereinsverbot nicht gestützt werden. Verfahrensregelungen sowie Rechtsfolgen des Vereinsverbots enthalten die §§ 3 ff. VereinsG, die die Grundlagen für ein Einschreiten abschließend normieren (§ 1 Abs. 2 VereinsG), und als Sonderordnungsrecht daher dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (Sicherheit und Ordnung - öffentliche) vorgehen.

Dabei darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde (Landesinnenminister oder Bundesministers des Inneren) festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe erfüllt. Zugleich mit dieser Feststellung ordnet die Verbotsbehörde die Auflösung des Vereins an.

Die Verbotsgründe im Einzelnen:

  1. a)

    Der Zweck oder die Tätigkeit einer Vereinigung darf nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen:

    Gemeint sind nur die allgemeinen Strafgesetze, also solche Strafvorschriften, die kein gegen die Vereinsfreiheit gerichtetes Sonderstrafrecht darstellen.

  2. b)

    Die Vereinigung darf sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten:

    Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Mit diesen Gewährleistungen eng verbunden und damit von dem Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst ist das Rechtsstaatsprinzip. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dies ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Vereinigung ihre Ziele durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht. Es genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei lassen sich die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung vor allem ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (BVerwG 14.05.2014 - 6 A 3/13).

    Erfüllt ist dieser Verbotstatbestand z.B. dann, wenn eine Vereinigung sich zu Hitler und zur NSDAP bekennt (oder eine gewisse Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus erkennen lässt) und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht (vgl. BVerwG 25.03.1993 - 1 ER 301/92).

  3. c)

    Schließlich ist eine Vereinigung verboten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet:

    Dieser Verbotsgrund ist etwa dann einschlägig, wenn eine Vereinigung die rassische oder nationale Minderwertigkeit von bestimmten Gruppen propagiert, z.B. Bekämpfung des Judentums. Nicht hierunter fällt ein bloßes Kritiküben an fremden Staaten oder eine lediglich ablehnende Haltung gegenüber politischen oder völkerrechtlichen Kontakten mit bestimmten Staaten.

2. Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz

Das Vereinsverbot ist in § 3 VereinsG geregelt. Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde das Vorliegen eines der verfassungsrechtlich genannten Voraussetzungen eines Vereinsverbots vorliegt.

Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen gemäß § 9 VereinsG für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, verwendet werden.

Im März 2017 wurde das Kennzeichenverbot ausgeweitet. Hintergrund war, dass Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte bieten können. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden. Nunmehr sind Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit verbannt werden.

 Siehe auch 

Brief- und Postgeheimnis

Hochverrat

Landesverrat

Staatsgefährdende Gewalttaten

Staatsgeheimnis

Vermögensabschöpfung Strafrecht

Vereinigungsfreiheit

BVerwG 25.03.1993 - 1 ER 301/92

Baudewin: Das Vereinsverbot; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2013, 1049

Reichert/Dauernheim/Schimke: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht; 14. Auflage 2018