Rechtswörterbuch

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Verein - Gründung

 Normen 

§§ 21 ff BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Gründungsvoraussetzungen eines Vereins unterscheiden sich im Einzelnen nach der Vereinsart.

Allgemein vollzieht sich die Gründung eines Vereins in zwei Stufen:

  1. a)

    Zunächst beschließen mindestens zwei Personen die Gründung eines Vereins. Dies wird als Vorgründungsgesellschaft bezeichnet. Die Vorgründer müssen entscheiden, ob der Verein die Rechtsfähigkeit erlangen soll oder nicht.

  2. b)

    Mit Erstellung der Satzung und dem Beschluss, die Rechtsfähigkeit erlangen zu wollen, wird die Vorgründungsgesellschaft zum Vorverein.

2. Rechtsfähiger Verein

Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.

Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfordert, dass der Verein aus mindestens sieben Mitgliedern besteht. Daneben reicht es im Allgemeinen aus, dass die Verfolgung eines nichtwirtschaftlichen Zwecks in der Satzung festgelegt ist.

Nur bei Zweifeln des über die Eintragung entscheidenden Registergerichts muss eine nichtwirtschaftliche Betätigung nachgewiesen werden.

Die Anmeldung des Vereins in das Vereinsregister muss von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein, die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt sein.

Der Anmeldung sind die Urschrift (Original) und eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen sowie eine Abschrift der Vorstandsbestellung.

3. Nichtrechtsfähiger Verein

Ein nichtrechtsfähiger Verein, der nicht die Eintragung in das Vereinsregister anstrebt, wird mit Erstellung der Satzung und Bestellung der Vereinsorgane (Vorstand, Mitgliederversammlung) "wirksam".

4. Ausländische Vereine

Ausländische Vereine mit Sitz im Ausland, die nach ihrem Heimatrecht rechtsfähig sind, sind auch in Deutschland nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts rechtsfähig.

Einem ausländischen Verein, d.h. einem Verein, dessen Sitz sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet, konnte gemäß § 23 BGB a.F. die Rechtsfähigkeit durch den Bundesinnenminister verliehen werden.

Da eine partielle Rechtsfähigkeit in Deutschland für ausländische Vereine und Stiftungen zu Wertungswidersprüchen mit deren Heimatrecht führen konnte, wurde § 23 BGB aufgehoben.

Die Vereine und Stiftungen, denen nach § 23 BGB a.F. bis zum 29. September 2009 Rechtsfähigkeit verliehen wurde, bleiben rechtsfähig.

5. Wirtschaftsvereine

Gemäß § 22 BGB erlangen auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtete Vereine die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung des Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit ist vom Vorstand oder von einer vom Vorstand bevollmächtigten Person zu beantragen.

 Siehe auch 

Verein - Gemeinnützigkeit

Verein - Mehrheiten

Verein - Mitgliedschaft

Verein - Mitgliederversammlung

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Zweckänderung

Vereinsgericht

Vereinsregister

Vereinsschiedsgericht

Vorverein