Verbandsklage - Verbraucherschutz
VO 2017/2394
1 Allgemein
Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen.
Verbandsklagen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
2 Zulässigkeit
Die verbraucherschützende Unterlassungsklage ist zulässig, wenn
gemäß § 1 UKlaG jemand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet oder empfiehlt, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind.
gemäß § 2 UKlaG jemand in anderer Weise gegen Vorschriften handelt, die dem Verbraucherschutz dienen.
Hinweis:
Dazu gehören auch die Vorschriften über personenbezogene Daten.
Qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtungen können zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern im Rahmen einer Musterfeststellungsklage das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen lassen (Feststellungsziele).
Hinweis:
Die VO 2006/2004 wurde zum 17. Januar 2020 aufgehoben und durch die VO 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ersetzt.
Hinweis:
Bei Streitigkeiten in den in § 14 UKlaG aufgeführten Bereichen können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
3 Klagebefugnis
Klagebefugt sind die in § 3 Abs. 1 UKlaG aufgeführten Einrichtungen und Verbände. Dabei sind die Anforderungen an die Zulassung und weitere Geschäftstätigkeit der qualifizierten Einrichtungen und Wirtschaftsverbände seit dem 26.06.2021 in der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) geregelt.