Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verbandsklage - Verbraucherschutz

Normen

§ 3 UKlaG

VO 2017/2394

Information

1 Allgemein

Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen.

Verbandsklagen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.

2 Zulässigkeit

Die verbraucherschützende Unterlassungsklage ist zulässig, wenn

Qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtungen können zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern im Rahmen einer Musterfeststellungsklage das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen lassen (Feststellungsziele).

Hinweis:

Die VO 2006/2004 wurde zum 17. Januar 2020 aufgehoben und durch die VO 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ersetzt.

Hinweis:

Bei Streitigkeiten in den in § 14 UKlaG aufgeführten Bereichen können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.

3 Klagebefugnis

Klagebefugt sind die in § 3 Abs. 1 UKlaG aufgeführten Einrichtungen und Verbände. Dabei sind die Anforderungen an die Zulassung und weitere Geschäftstätigkeit der qualifizierten Einrichtungen und Wirtschaftsverbände seit dem 26.06.2021 in der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) geregelt.

metis